Rechtswidrige Ernennung des Präsidenten: Gültigkeit der Handlungen der Eigentümergemeinschaft | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Rechtswidrige Ernennung des Präsidenten: Gültigkeit der Handlungen der Eigentümergemeinschaft

28/02/2017
| Ina Wailand
Rechtswidrige Ernennung des Präsidenten: Gültigkeit der Handlungen der Eigentümergemeinschaft

Der spanische Oberste Gerichtshof hat bereits in diversen Entscheidungen die Nichtigkeit der Ernennung des Präsidenten der Eigentümergemeinschaft erklärt, wenn der Ernannte nicht Eigentümer in der Gemeinschaft war. Das spanische Wohnungseigentumsgesetz („Ley de Propiedad Horizontal“) fordert, dass der Präsident unter den Eigentümern gewählt wird.

Diese Norm wird als zwingend angesehen, weshalb jeder dagegen verstoßende Akt gemäß Artikel 6.3 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches unheilbar nichtig ist. Was geschieht jedoch mit den Versammlungen und Beschlüssen, die die Eigentümergemeinschaft während der ungültigen Präsidentschaft abhält bzw. fasst? Sind die Versammlungen und die darin gefassten Beschlüsse gültig?

In seiner Entscheidung vom 27. Januar 2017 hat der spanische Oberste Gerichtshof entschieden, dass diese Versammlungen und Beschlüsse gültig seien, da die handelnde Person die Eigentümergemeinschaft selbst sei. Sie selbst fasst die Beschlüsse und ist dazu auch vollkommen befugt. Im vom Gerichtshof entschiedenen Fall, forderte die Eigentümergemeinschaft von den Beklagten die Bezahlung zweier beschlossener Gemeinschaftsbeiträge. Die Klage war erfolgreich in der ersten Instanz und im Berufungsverfahren wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die Beklagten stellten sich dem entgegen und brachten die mangelnde Befugnis und Legitimation der Präsidentin an, die nicht Eigentümerin, sondern ein Familienmitglied eines Eigentümers war. Die Beiträge wurden während ihrer Präsidentschaft beschlossen, daher beantragten die Beklagten die entsprechenden Beschlüsse für nichtig zu erklären. Jedoch hat der Oberste Gerichtshof, wie bereits aufgezeigt, entschieden, dass die von der Gemeinschaft beschlossenen Beiträge von der Unrechtmäßigkeit der Ernennung der Präsidentin unberührt blieben, da sie von den Mitgliedern der Gemeinschaft selbst beschlossen wurden. So wurde das von den Beklagten eingereichte Rechtsmittel zurückgewiesen.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!