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Rechtsauskunft 1 BOICAC 132/2022

31/01/2023
| Michael Lochmann
Rechtsauskunft 1 BOICAC 132/2022

In seiner Ausgabe 132/2022 vom Dezember 2022 veröffentlicht das spanische Institut für Rechnungswesen und Abschlussprüfung (ICAC) die Rechtsauskunft zum Rechnungswesen Nr. 1 zu den „Informationen, die nach der Veröffentlichung des Gesetzes 18/2022 vom 28. September über die Gründung und das Wachstum von Unternehmen in Bezug auf das durchschnittliche Zahlungsziel bei Lieferanten im Geschäftsverkehr in den Anhang zum Jahresabschluss aufzunehmen sind".

Anlässlich der Veröffentlichung des Gesetzes wurden die folgenden Fragen aufgeworfen:

  • Ob das ICAC beabsichtige, seine Entschliessung vom 29. Januar 2016 über die in den Anhangsangaben aufzunehmenden Informationen zum durchschnittlichen Zahlungsziel bei Lieferungen im Geschäftsverkehr zu ändern?
  • Ob kleine und mittlere Unternehmen gemäss der neuen Formulierung des Artikels 9 des Gesetzes verpflichtet seien, in den Anhangsangaben das durchschnittliche Zahlungsziel für Lieferanten und die in der dritten Zusatzbestimmung „Informationspflicht“ vorgesehenen weiteren Informationen anzugeben.

Die Verpflichtung, im Jahresabschluss Informationen über das durchschnittliche Zahlungsziel bei Lieferanten offenzulegen, ist in der dritten Zusatzbestimmung des Gesetzes 15/2010 vom 5. Juli zur Änderung des Gesetzes 3/2004 vom 29. Dezember enthalten, welches Massnahmen zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr vorsieht.

Auf der Grundlage dieser Verordnung erliess das ICAC am 29. Januar 2016 eine Entschliessung über denjenigen Angaben, die in Bezug auf das durchschnittliche Zahlungsziel für Lieferanten im Anhang zum Jahresabschluss offengelegt werden müssen.

Artikel 9 des Gesetzes 18/2022 vom 28. September erweitert nun die Informationen, die Gesellschaften in die Anhangsangaben aufnehmen und ggf. ebenfalls auf ihrer Website veröffentlichen müssen. Gemäss den Ausführungen des ICAC ändert das neue Gesetz allerdings nicht das Verfahren zur Berechnung des durchschnittlichen Zahlungsziels aus seiner Entschliessung vom 29. Januar 2016.

In Bezug auf die zweite Frage weist das ICAC darauf hin, dass das Gesetz 18/2022 zwar nicht die Verordnungen zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr geändert hat, die geltenden europäischen Verordnungen jedoch den maximalen Inhalt der Informationen festlegen, die von einem kleinen Unternehmen verlangt werden können; mit Ausnahme von Unternehmen von öffentlichem Interesse. Insbesondere gehöre das durchschnittliche Zahlungsziel bei Lieferanten nicht zu den obligatorischen Angaben, die kleine Unternehmen in ihren Jahresabschlüssen offenlegen müssten. Nach Ansicht des ICAC und gemäss dem Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts habe diese Richtlinie somit Vorrang vor der nationalen Regelung.

Das ICAC kommt zu dem Schluss, dass nur Unternehmen, die keine verkürzten Jahresabschlüsse aufstellen können, ausdrücklich Angaben zu ihrem durchschnittlichen Zahlungsziel bei Lieferanten in die Anhangsangaben aufnehmen müssen, zusammen mit den weiteren im Gesetz vorgeschriebenen Informationen.

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