Rechte von Berufsfußballspielern im Fall von Ausschluss vom Training oder Kündigung | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Rechte von Berufsfußballspielern im Fall von Ausschluss vom Training oder Kündigung

28/02/2022
| Sven Wassmer
Rechte von Berufsfußballspielern im Fall von Ausschluss vom Training oder Kündigung

Laut Berichten in der Sportpresse hat der FC Barcelona die Möglichkeit in Erwägung gezogen, den Vertrag des Spielers Ousmane Dembélé zu kündigen bzw. ihn von der Teilnahme am Mannschaftstraining auszuschließen. Obwohl diese Maßnahmen letztlich nicht durchgeführt wurden, stellt sich die Frage, wie diese rechtlich zu behandeln wären und welche Konsequenzen sie nach sich ziehen würden.

Im Gegensatz zum deutschen Recht, nach welchem die ungerechtfertigte Kündigung eines Sportlers die Nichtigkeit derselben und Recht auf Weiterbeschäftigung zur Folge hat, regelt in Spanien eine Spezialnorm (Königlicher Erlass 1006/1985) das Arbeitsverhältnis von Berufssportlern, und konkret in Artikel 15 die Konsequenzen einer Kündigung des Sportlers. Für den Fall einer grundlosen Kündigung spricht die Norm nicht die Unwirksamkeit, sondern lediglich die Rechtswidrigkeit der Kündigung aus, was zur Folge hat, dass der Sportler kein Recht auf Weiterbeschäftigung, sondern lediglich auf Zahlung einer Abfindung hat. Sollte keine Vereinbarung über die Höhe der Abfindung bestehen, etwa im Arbeitsvertrag oder durch spätere Einigung, wird die Abfindung entsprechend den Besonderheiten des Einzelfalls festgesetzt, und beträgt mindestens zwei Monatsgehälter. Tatsachen, welche sich auf die Höhe auswirken, sind unter anderem die Möglichkeit des Sportlers, einen Vertrag mit einem anderen Verein einzugehen, zum Beispiel weil die Kündigung vor Beginn einer Transferperiode ausgesprochen wurde, das Alter des Sportlers oder eventuelle Verletzungen. Teilweise muss der Verein das komplette bis Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit ausstehende Gehalt bezahlen. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des Spielers Dembélé hätte ein Richter vermutlich eine Abfindung in Höhe des bis Vertragsende im Juni 2022 noch ausstehenden Gehalts zugesprochen, wenn man von einer Kündigung nach dem 1. Februar ausgehen würde, also zu einem Moment, in welchem das Transferfenster geschlossen war und der Spieler bei keinem anderen Verein unterschreiben konnte.

Im Gegensatz zu der Situation nach deutschem Recht ist die grundlose Kündigung eines Sportlers in Spanien also grundsätzlich möglich, da dem Sportler kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zusteht, hat aber seinen wirtschaftlichen Preis.

Bezüglich der Möglichkeit des Ausschlusses der Sportler vom Mannschaftstraining sieht der Königliche Erlass 1006/1985 in Artikel 7.4 das Recht der Sportler auf tatsächliche Beschäftigung vor, und verbietet den Vereinen, Sportler vom Mannschaftstraining auszuschließen. Im Falle der Zuwiderhandlung durch den Verein kann der Sportler sein Recht auf Teilnahme gerichtlich durchsetzen, und, was noch wichtiger ist, kann ein andauernder Ausschluss den Sportler zur Vertragsauflösung berechtigen, was einen Anspruch auf Abfindung zur Folge hat, welche sich der Höhe nach an der für rechtswidrige Kündigungen vorgesehene Abfindung orientiert. Folgerichtig sind ungerechtfertigte, dauerhafte Ausschlüsse vom Mannschaftstraining in der Praxis selten.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!