Recht auf Anpassung der Arbeitszeit zur Vereinbarung von Familie und Beruf
Das Königliche Gesetzesdekret 6/2019 über „Dringende Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Beschäftigung und Beruf“ hat das Recht eines jeden Arbeitnehmers auf Anpassung seines Arbeitstages eingeführt, um Familien- und Berufsleben vereinbaren zu können. Bisher verlangte Artikel 34.8 des Arbeiterstatuts, dass die Anpassung der Arbeitszeit im Tarifvertrag vorgesehen oder von den Parteien vereinbart werden musste. Nunmehr hat jeder Arbeitnehmer das Recht, Dauer und Verteilung der Arbeitszeit in der Gestaltung der Arbeitszeit und der Form ihrer Leistung anzupassen, einschließlich der Telearbeit.
Arbeitnehmer können somit ihre Arbeitszeit „auswählen“, vorausgesetzt, die Anpassungen sind angemessen und verhältnismäßig im Hinblick auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers und die organisatorischen oder produktiven Bedürfnisse des Unternehmens. Beantragt ein Arbeitnehmer eine solche Anpassung, wird während maximal 30 Tagen ein Verhandlungsprozess eröffnet, der mit der Entscheidung des Unternehmens endet, den Antrag anzunehmen, Alternativen anzubieten oder den Antrag abzulehnen, wobei im letzteren Fall die objektiven Gründe zur Rechtfertigung der Entscheidung darzulegen sind. Im Falle von Diskrepanzen kann sich der Arbeitnehmer ohne vorherige Schlichtung an die Arbeitsgerichte wenden, wobei gegen das Urteil derselben kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Ebenso kann der Arbeitnehmer die Rückkehr zu seiner vorherigen Arbeitszeit oder Vertragsmodalität verlangen, auch wenn der vereinbarte Anpassungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, soweit er eine Änderung seiner Umstände rechtfertigen kann. Es bleiben die Auswirkungen auf die Organisation der Unternehmen abzuwarten sowie die ersten Urteile, um die Kriterien zu kennen, die von den Richtern zur Entscheidung angewandt werden, ob die Bedürfnisse des Arbeitnehmers oder die organisatorischen oder produktiven Bedürfnisse des Unternehmens vorherrschen.