Rechnungsstellung bei Unternehmern mit Einnahmen-Überschussrechnung | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Rechnungsstellung bei Unternehmern mit Einnahmen-Überschussrechnung

29/03/2019
| Frank Behrenz
Rechnungsstellung bei Unternehmern mit Einnahmen-Überschussrechnung

Nach § 4 Absatz 3 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Jahresabschlüsse zu machen, und die dies auch nicht freiwillig tun, als steuerlichen Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.
Außer besonderen Aufzeichnungspflichten (§ 4 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG) enthält die Vorschrift keine genaue Regelung zur Aufzeichnung von Betriebseinnahmen. Gleichwohl muss der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bei dieser Gewinnermittlung einzeln aufführen und dem Finanzamt auf Verlangen erläutern und glaubhaft machen, damit dieses die Vollständigkeit und Richtigkeit nachprüfen kann.
Sind die Besteuerungsgrundlagen nicht verlässlich zu ermitteln, weil der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder weil tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben bestehen, hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO zu schätzen.

In einem kürzlich veröffentlichten, mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 07.12.2017 (15 K 1122/16) hat das Finanzgericht Köln zu Fragen der Rechnungsstellung bei Unternehmen mit Einnahmen-Überschussrechnung Stellung genommen. Das Urteil gibt einen lesenswerten Überblick über die Rechtsprechung zur Fragen der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsstellung und stellt im Ergebnis fest, dass nach geltender Gesetzeslage (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG) nur die Angabe einer fortlaufenden Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen erforderlich ist, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer). Eine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender und damit für die Finanzbehörden besser überprüfbarer Rechnungsnummern ergäbe sich jedoch weder aus dem Vollständigkeitsgebot (§ 146 - AO) noch aus den bestehenden umsatzsteuerlichen Vorschriften (§§ 22, § 14 UStG).

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!