Rahmenvereinbarung im Vergaberecht
Öffentliche Auftraggeber müssen Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wege transparenter Vergabeverfahren beschaffen. Ab Überschreiten bestimmter Schwellenwerte richten sich die Regeln für das Verfahren nach europäischem Recht. Unterhalb der Schwellenwerte gilt nationales Recht. Auch der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist wie ein öffentlicher Auftrag in diesem Sinne zu behandeln.
Dies ergibt sich bei Überschreiten der Schwellenwerte aus § 21 der Vergabeverordnung (VgV) und unterhalb der Schellenwerte aus § 4 VOL/A. Der Auftragswert einer Rahmenvereinbarung wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der Laufzeit geplant sind, vgl. § 3 Abs. 4 VgV. Aktuell hat die Vergabekammer des Bundes entschieden, dass für das Vorliegen einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung zusätzlich ein gesetzlich nicht geregeltes Tatbestandsmerkmal erfüllt sein muss, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. – im Falle von Rahmenvereinbarungen – zumindest eine Vorauswahl (VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 – VK 1-42/15). Wenn es einer unbestimmten Anzahl von Unternehmen ermöglicht wird, mit dem öffentlichen Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, liegt kein öffentlicher Auftrag im Sinne des Vergaberechts vor (im konkreten Fall ging es um den Abschluss von Rabattverträgen mit vom Auftraggeber vorgegebenen Konditionen). Liegt danach eine dem Vergaberecht unterfallende Rahmenvereinbarung mit nur einem Unternehmen vor, so werden die auf dieser Vereinbarung beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Wurde die Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Unternehmen geschlossen, muss bei der Vergabe der Einzelaufträge eventuell ein erneutes Vergabeverfahren durchgeführt werden; Einzelheiten hierzu regelt § 21 Abs. 4 VgV.