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Prozessrechtliche Neuigkeiten in der neulichen Reform des Konkursverfahrens

30/11/2022
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Prozessrechtliche Neuigkeiten in der neulichen Reform des Konkursverfahrens

Am 26. September d.J. trat das Gesetz 16/2022 vom 5. September über die Reform des konsolidierten Textes des Konkursgesetzes in Kraft, das durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2020 vom 5. Mai verabschiedet wurde und die Umsetzung in Spanien der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) beinhaltet.

Neben wichtigen materiellrechtlichen Entwicklungen in Konkursangelegenheiten werden auch verfahrensrechtliche Änderungen und Neuerungen eingeführt. 
So wird erstens eine Begrenzung der Höchstdauer des Konkursverfahrens festgelegt, die zwölf Monate von der Konkurserklärung bis zum Abschluss der Liquidation nicht überschreiten darf, obwohl der Handelsrichter diese Frist in Fällen besonderer Komplexität oder besonderer Umstände, die im Konkursverfahren auftreten können, verlängern kann. Dies ist angesichts der derzeitigen langwierigen Verfahren (insbesondere bei der Liquidation), die in der Regel mehrere Jahre in Anspruch nehmen, zu begrüßen.

Neuigkeiten gibt es auch im Verfahrensabschnitt für die Feststellung möglicher Haftungen, deren Eröffnung auf das Ende der gemeinsamen Phase vorgezogen wird und in der eine stärkere Beteiligung der Gläubiger vorgesehen ist, während die Einschaltung der Staatsanwaltschaft, außer in ganz bestimmten Fällen, ausgeschlossen wird.

Es gibt weiterhin eine Sonderregelung für kleine Unternehmen (natürliche oder juristische Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben und weniger als 49 Mitarbeiter und einen Umsatz von höchstens 10.000.000 Euro haben, sofern sie nicht zu einem Konzern gehören, der zu einem konsolidierten Jahresabschluss verpflichtet ist) und so genannte "Kleinstunternehmen" (natürliche oder juristische Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben und im Vorjahr durchschnittlich weniger als 10 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von weniger als 700.000 Euro oder Verbindlichkeiten von weniger als 350.000 Euro hatten).

Besonders interessant sind die Neuigkeiten in Bezug auf Kleinstunternehmen, deren Verfahren entweder eine rasche Liquidation oder eine Fortführung vorsieht, die flexibler und agiler als bisher sein soll. Der Schuldner kann sich für den einen oder den anderen Weg im Moment des Konkursantrags entscheiden. Diese Flexibilität spiegelt sich beispielsweise in der Möglichkeit wider, Entscheidungen am Ende jeder Art von gerichtlicher Verhandlung oder telematischer Handlung vor dem Handelsrichter mündlich zu verkünden (sie werden auf audiovisuellem Träger zusammen mit einem Zeugnis des verfassten Textes aufgezeichnet) oder in der Tatsache, dass die Entscheidungen und Urteile des Handelsrichters in der Regel nicht angefochten werden können.

Wir werden sehen, ob diese Reform dazu beiträgt, die enorme Verzögerungen bei unseren Handelsgerichten zu beseitigen.

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