Prozessrechtliche Aspekte der Air Berlin-Insolvenz
Die zweitgrößte deutsche Fluggesellschaft, Air Berlin, hat am 15. August 2017 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beantragt. Über den Antrag hat das zuständige Amtsgericht Berlin-Charlottenburg noch nicht endgültig entschieden, aber am 16. August 2017 angeordnet, dass ein vorläufiger Sachwalter die Geschäftsführung überwacht. Das (vorläufige) Insolvenzverfahren hat einige Folgen (zivil-) prozessualer Art.
Laufende Gerichtsverfahren unterbricht das vorläufige Insolvenzverfahren im Gegensatz zu laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht. Das ist erst bei der Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens der Fall – oder aber bei der nicht erfolgten Anordnung des Übergangs der Verwaltungs-und Verfügungsbefugnis auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ist dagegen wirtschaftlich nicht unbedingt erfolgsversprechend. Denn sollte in einem laufenden Verfahren ein Anspruch gegen Air Berlin erstritten werden und eine Zahlung erfolgen, kann diese von einem späteren Insolvenzverwalter möglicherweise angefochten, also zurückgefordert, werden, was die Gläubigergleichbehandlung sicherstellen soll. Sobald ein endgültiges Insolvenzverfahren beginnt, würden laufende Gerichtsverfahren ohnehin unterbrochen werden. Das betrifft übrigens auch Verbraucher und deren gesetzliche Entschädigungen bei eventuellen Flugstornierungen.
Doch auch außerhalb des Zivilprozesses bleibt die Air Berlin-Insolvenz spannend. Während die Fluglinie Germania ihre Klage gegen das 150 Millionen-Darlehen des Bundes zurückgezogen hat, tobt der „Bieterwettstreit“ um Air Berlin oder Teile davon. Während Lufthansa derzeit als aussichtsreichster Kandidat gehandelt wird, bleibt abzuwarten, ob nicht andere Fluggesellschaften gegen eine solche Entscheidung vorgehen würden.