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Preisklauseln, Force Majeure, MAC – Was hilft, wenn die Preise explodieren?

28/02/2022
| Dr. Thomas Rinne, Johannes Brand. LL.M.
Preisklauseln, Force Majeure, MAC – Was hilft, wenn die Preise explodieren?

Die Welt dreht sich immer, doch im Moment scheint sie sich etwas schneller zu drehen. Die Inflation ist auf einem Höchststand. Einen Rückgang der Inflation sagt derzeit niemand voraus. Energiepreise ziehen an und Lieferketten sind coronabedingt noch unterbrochen. Zum Redaktionsschluss für diesen Artikel war vom Ukraine-Konflikt die Rede, der sich ein paar Tage in einen schrecklichen Angriffskrieg wandelte.

Unternehmer und Unternehmen sorgen sich in diesen Zeiten und suchen nach Absicherung für den Fall weiter steigender Einkaufspreise oder Material- und Rohstoffknappheit. Wer aktuell Lieferverträge oder Rahmenverträge aushandelt, wird sich daher mit mindestens einer der folgenden drei Regelungsmöglichkeiten auseinandergesetzt haben:

  1. Force Majeure-Klauseln

    Force Majeure bedeutet höhere Gewalt. Entsprechende Klauseln im Vertrag können einer oder beiden Parteien das Recht gewähren, sich bei höherer Gewalt vom Vertrag zu lösen oder Anpassung des Vertrages zu verlangen.

    Die genauen Voraussetzungen sind von den vertraglichen Regelungen und dem rechtlichen Rahmen abhängig. Insbesondere ist das anwendbare Recht maßgeblich für die Frage, wann ein Ereignis höhere Gewalt darstellt und wann nicht und welchen Gestaltungspielraum die Parteien haben. Das häufig verschmähte UN-Kaufrecht bietet großen Handlungsspielraum.

    Es ist aber auch entscheidend, ob die Klausel in einem ausverhandelten Vertrag oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) steht. Grundsätzlich stellt eine hohe Inflationsrate keine höhere Gewalt dar, die Corona-Pandemie (jedenfalls an ihrem Beginn) aber schon. Auch ein – unvorhergesehene – kriegerische Handlung kann höhere Gewalt darstellen.
     
  2. MAC-Klauseln

    Material Adverse Change-Klauseln kommen häufig in Unternehmenskaufverträgen zur Anwendung. Sie sind aber grundsätzlich auch für langfristige Lieferverträge denkbar. Sie geben ebenfalls einer oder beiden Parteien bei materiellen Verschlechterungen der Umstände die Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen oder ihn anzupassen.
     
  3. Preisklauseln

    Wenn nicht die Loslösung vom Vertrag, sondern die Preisanpassung im Vordergrund steht, können Preisklauseln ein Mittel sein. Anziehende Einkaufspreise oder auch eine hohe Inflation stellen meistens keine höhere Gewalt dar und fallen auch nicht unter eine MAC-Klausel. Lieferanten möchten aber bei Vertragslaufzeiten von ein, zwei oder drei Jahren Sicherheit haben, dass ihre Marge nicht komplett aufgefressen wird.

    Rechtswirksame Preisklauseln zu verhandeln, ist nicht ganz einfach. Häufig handelt es sich um AGB, die besonderer gerichtlicher Prüfung unterliegen. Preisindexklauseln (bspw. gekoppelt an den Erzeugerpreisindex) sind im rein nationalen Geschäft ohnehin verboten. Im grenzüberschreitenden Vertrieb können sie eine Option sein. Preiseelementeklauseln sind aber auch national zulässig. Hierbei wird die Kalkulation Vertragsbestandteil. Steigt dann ein bestimmtes Element stark im Einkaufspreis an, wird diese Steigerung weitergegeben.

Alle Klauseln können im Einzelfall sinnvoll sein, bedürfen aber klarer Formulierung und professioneller Anpassung an die Vertragsverhältnisse. Es ist definitiv sinnvoll, jetzt vorzusorgen.

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