Plastiksteuer soll ab 2024 bei der Müllvermeidung helfen
Im Rahmen des sog. europäischen Green Deal hat die Europäische Union auch die Grundlagen für die Einführung einer Plastiksteuer in Deutschland gelegt. Das entsprechende Gesetz ist im Mai 2023 verabschiedet worden und die entscheidenden Regelungen treten am 01. Januar 2024 bzw. am Jahresanfang 2025 in Kraft. Es geht dabei um eine Besteuerung von Kunststofferzeugnissen (insbesondere Einwegkunststoffprodukte wie Lebensmittelbehälter für Mitnahmegerichte, Tüten- und Folienverpackungen, Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen). Diese Produkte dürfen ab Januar 2024 nicht mehr verkauft werden, wenn der Hersteller sich nicht zuvor auf einer entsprechenden Plattform des Umweltbundesamts registriert hat. Mit der Registrierung geht sodann die Verpflichtung zur Zahlung einer entsprechenden Steuer (Einwegkunststoffabgabe) einher. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Registrierung oder gegen sonstige Verpflichtungen nach diesem neuen Gesetz ist mit Bußgeldandrohungen bewehrt; schon ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht kann ein Bußgeld von bis zu € 100.000 auslösen.
Besonders bemerkenswert ist bei diesem neuen Gesetz, dass nicht nur die Hersteller derartiger Kunststoffprodukte in die Pflicht genommen werden, sondern auch die „Betreiber elektronischer Marktplätze“ wie beispielsweise Amazon oder Ebay. Die entsprechenden Verpflichtungen für die Betreiber elektronischer Marktplätze treten allerdings erst am 01.01.2025 in Kraft. Sie dürfen Einwegkunststoffprodukte nicht mehr auf ihren Online-Portalen anbieten, wenn der Hersteller sich nicht zuvor beim Umweltbundesamt hat registrieren lassen. In ähnlicher Weise werden auch Fulfilment-Dienstleister (beispielsweise Logistikunternehmen, die zugleich die Adressierung oder den Versand von Einwegkunststoffprodukten übernehmen) verpflichtet, auf die entsprechende Registrierung der Hersteller der Einwegkunststoffprodukte zu achten; andernfalls dürfen sie selbst ihre Tätigkeit nicht erbringen. Hersteller, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten zu benennen.
Die eigentliche Besteuerung erfolgt dann aufgrund jährlicher Meldungen der Hersteller über die Art und Masse der jeweils in dem vorangegangenen Meldezeitraum bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte. Die Meldung ist durch einen ebenfalls registrierten Sachverständigen (unter anderem auch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer) zu prüfen und zu bestätigen. Hierfür gilt allerdings eine Bagatellgrenze von 100 kg dieser Produkte für die erstmalige Bereitstellung oder den Verkauf in einem Kalenderjahr.