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„PILLAR 2“ und Mindestbesteuerung in Spanien

29/10/2021
| Andreu Bové
„PILLAR 2“ und Mindestbesteuerung in Spanien

Die OECD arbeitet seit Jahren an einer fairen Aufteilung von Besteuerungsrechten zwischen den Ländern. Im Rahmen des BEPS-Projekts hat sie sich verpflichtet, gegen multinationale Unternehmen vorzugehen, die ihre Steuerbemessungsgrundlage aushöhlen und ihre Gewinne an Standorte mit niedriger oder keiner Besteuerung verlagern.

Bis Oktober 2021 haben sich mehr als 136 Länder dem neuen Zwei-Säulen-Konzept der OECD angeschlossen, um die internationalen Steuervorschriften zu reformieren und sicherzustellen, dass multinationale Unternehmen einen fairen Anteil an Steuern zahlen, wo immer sie tätig sind.

Mit „Pillar 1“ möchte die OECD eine gerechtere Aufteilung von Besteuerungsrechten zwischen den Ländern in Bezug auf große multinationale Unternehmen (weltweiter Umsatz >20 Mrd. Euro und Rentabilität >10%) sicherstellen. Die Gewinne sollen nach einer neuen Nexus-Regel auf die Länder verteilt werden. Insbesondere werden einige Besteuerungsrechte multinationaler Unternehmen von ihren Heimatländern auf die Märkte verlagert, in denen sie geschäftlich tätig sind und Gewinne erwirtschaften, unabhängig davon, ob sie dort eine physische Präsenz haben. 
„Pillar 2“ zielt darauf ab, eine globale Mindestbesteuerung von 15% für multinationale Unternehmen mit einem Umsatz von über 750 Mio. Euro einzuführen. Damit soll eine Mindestschwelle für die Körperschaftsteuer festgelegt werden.

Die spanische Regierung hat vor kurzem ihren Haushaltsgesetzentwurf 2022 veröffentlicht. Neben anderen Maßnahmen sieht der Gesetzentwurf einen Mindestkörperschaftsteuersatz von 15% (18% für Kreditinstitute) vor.

Dieser effektive Mindeststeuersatz gilt für Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 20 Mio. Euro bzw. für solche, die nach der Konsolidierungsregelung besteuert werden, unabhängig von ihrem Umsatz.

Die Mindestbesteuerung wird nicht auf den Buchgewinn, sondern auf die Steuerbemessungsgrundlage berechnet (d.h. der effektive Steuersatz wird ermittelt). Nach dieser neuen Regelung werden steuerliche Anpassungen, Kapitalisierungs- und Ausgleichsrücklagen, Steuerverluste, Freibeträge und Abzüge für inländische und internationale Doppelbesteuerung berücksichtigt. Die im Rahmen der kanarischen ZEC-Sonderregelung erwirtschaftete Bemessungsgrundlage kann ebenfalls abgezogen werden, ebenso wie Abzüge im Zusammenhang mit den Kanarischen Inseln. Liegt die endgültige Steuerschuld nach diesen Anpassungen und Abzügen immer noch über 15%, kann das Unternehmen weitere Abzüge geltend machen, z.B. für Forschung und Entwicklung, technologische Innovation, Filmproduktion oder Arbeitsplatzbeschaffung (bis zu den o.g. 15%). Wir glauben nicht, dass die Geltendmachung bestimmter Abzüge durch diese neue Maßnahme beeinträchtigt wird, aber es bleibt abzuwarten, wie diese Regelung letztendlich umgesetzt wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die neue Mindestbesteuerung vor allem Unternehmen betreffen wird, die von den o.g. Abzügen profitieren, da sie ab 2022 durch diese neue Maßnahme beeinträchtigt werden.

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