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Pflicht zur Teilnahme an Wettbewerben der Nationalmannschaften

29/09/2023
| Dr. Sven Wassmer
Pflicht zur Teilnahme an Wettbewerben der Nationalmannschaften

Normalerweise ist eine Berufung in die nationale Auswahlmannschaft für jeden Sportler eine Ehre und sehr große sportliche Chance. Die Vertretung des Landes bei Wettkämpfen bedeutet eine Gelegenheit, sich als Sportler vor der ganzen Welt zu präsentieren und dadurch auch den Marktwert als Sportler zu steigern. Allerdings gibt es Situationen, in denen ein Sportler nicht mit seinem Team an einem Wettkampf teilnehmen möchte, sei es aus sportlichen Gründen wie Überlastung oder Konzentration auf andere Wettkämpfe, wie es beispielsweise im Tennis oft der Fall ist, aus privaten Gründen, aus politischen Motiven oder sogar wegen einem Konflikt mit dem Nationalverband, wie im jüngsten Fall von Spielern der spanischen Frauenfußballmannschaft kurz nach Gewinn der Weltmeisterschaft.

In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die Sportler zur Teilnahme an Wettbewerben der Nationalmannschaft verpflichtet sind.

In Spanien sieht das Sportgesetz (Gesetz 39/2022) in Artikel 23.2 c) die Verpflichtung für jeden Sportler vor, „den Einberufungen der Sportmannschaften Folge zu leisten, wenn diese ordnungsgemäß erfolgt“, und eine ungerechtfertigte Weigerung wird gemäß Artikel 104.1 c) als sehr schwerwiegender Verstoß eingeordnet, mit der Konsequenz von Geldstrafen und sogar der Suspendierung der Verbandslizenz für zwischen zwei und fünfzehn Jahren. Zusätzlich sehen die Disziplinarordnungen verschiedener Verbände, wie z.B. des Fußball- oder Basketballverbandes dieselbe Verpflichtung vor, ebenfalls mit erheblichen Sanktionen im Falle eines Verstoßes. Von daher besteht kein Zweifel daran, dass jeder Sportler spanischer Nationalität verpflichtet ist, dem Ruf seiner Nationalmannschaft zu folgen. In Deutschland, wo kein Sportgesetz existiert, sehen die Nationalverbände ähnliche Verpflichtungen vor, so z.B. Artikel 34 Spielordnung DFB.

Darüber hinaus sehen sowohl das spanische Sportgesetz als auch die Vorschriften nationaler und internationaler Verbände (FIFA Reglement zum Status und Transfer von Spielern, Anhang 1) die Verpflichtung der Vereine vor, für ihre Auswahlmannschaften einberufene Spieler abzustellen.

Zwar werden diese Sanktionen in der Praxis normalerweise nicht verhängt, da in der Regel vor der Einberufung eine entsprechende Kommunikation mit den Sportlern stattfindet. Andererseits zeigt jedoch der jüngste Fall der spanischen Frauenfußballmannschaft, bei der die neue Trainerin mehrere Spielerinnen einberufen hat, welche nicht bereit waren für die Auswahlmannschaft zu spielen und dies auch im Vorfeld erklärt hatten, dass es sich in der Praxis um ein sehr relevantes Thema handeln kann. Obwohl diese Krise schließlich durch Verhandlungen in letzter Minute gelöst werden konnte, darf nicht vergessen werden, dass der spanische Fußballverband viele Spielerinnen gezwungen hat, der Einberufung gegen ihren Willen Folge zu leisten, aus Angst vor der Verhängung von Geldstrafen und/oder sportlichen Sanktionen.

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