“Patent Box” Modifizierung des Staatshaushaltsgesetzes
Das spanische Gesetz 48/2015 vom 29. Oktober über den Staatshaushalt für das Jahr 2016 beinhaltet eine Änderung des Artikels 23 des Körperschaft-steuergesetzes, in dem die Steuerermäßigung geregelt ist, die auf jene Er-träge Anwendung findet, die aus der Abtretung von Nutzungsrechten und der Übertragung bestimmter immaterieller Vermögenswerte resultieren. Grund für diese Modifizierung ist die Umsetzung der diesbezüglich von der EU und der OECD getroffenen Vereinbarungen.
Aufgrund dieser Änderung entspricht die Steuerermäßigung dem Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation um 60% des Ergebnisses aus folgendem Quotienten ergibt:
a) Zähler: Die von der übertragenden Gesellschaft getragenen Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Schaffung des Vermögenswertes stehen, einschließlich jener, die sich aus der Beauftragung nicht mit ihr verbundener Dritter ergeben, erhöht um 30% und ohne dass dieser Betrag (der Zähler) die Höhe des Nenners übersteigen darf.
b) Nenner: Die von der übertragenden Gesellschaft getragenen Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Schaffung des Vermögenswertes stehen, einschließlich jener, die sich aus der Untervergabe und, gegebenenfalls, aus dem Erwerb des Vermögenswertes ableiten.
Nicht in den oben genannten Quotienten dürfen Finanzkosten, Abschreibungen von Immobilien oder andere Kosten, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Schaffung des Vermögenswertes stehen, aufgenommen werden.
Aufgrund der Koexistenz verschiedener Regelungen bei der Anwendung dieses Steueranreizes, wurde ebenso seine in dem Körperschaftsteuergesetz geregelte Übergangsregelung angepasst.