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Offenlegung der Jahresabschlüsse von unselbständigen Niederlassungen in Spanien

30/11/2015
Offenlegung der Jahresabschlüsse von unselbständigen Niederlassungen in Spanien

Einige unserer Leser wissen möglicherweise bereits, dass Artikel 375 der spanischen Handelsregisterverordnung die unselbständigen Niederlassun-gen von ausländischen Gesellschaften in Spanien verpflichtet, den Jahres-abschluss im zuständigen Handelsregister offenzulegen. Im Einzelnen legt die Verordnung fest, dass die Niederlassungen den gemäss den ausländi-schen Rechtsvorschriften aufzustellenden konsolidierten Jahresabschluss offenlegen müssen. Demgegenüber sieht die Verordnung allerdings auch vor, dass sich das spanische Register in denjenigen Fällen, in denen der Jah-resabschluss bereits im Handelsregister der ausländischen Gesellschaft of-fengelegt sei, lediglich auf die Überprüfung der dort erfolgten Offenlegung beschränke. Was muss ich nun also tun, um den Jahresabschluss einer un-selbständigen Niederlassung in Spanien offenzulegen? Für den Fall einer Gesellschaft mit Sitz in der EU sollte die Antwort eigentlich relativ einfach sein: eine Bescheinigung desjenigen ausländischen Handelsregisters vorle-gen, bei dem der Jahresabschluss der Obergesellschaft offengelegt ist. Hier wird es nun aber lustig: die telefonische Nachfrage, weil die Anforderungen an die Offenlegung in Spanien von demjenigen Register abhängen, bei dem die Niederlassung eingetragen ist. In Barcelona beispielsweise müssen so-wohl der Jahresabschluss der Obergesellschaft als auch eine Bescheinigung des ausländischen Handelsregisters vorgelegt werden, beide Dokumente apostilliert und mit spanischer Übersetzung. Und warum? Nun, weil es das HR in Barcelona so vorschreibt. Das gleiche gilt für Valencia. Demgegenüber muss für die Register in Sevilla oder in Palma de Mallorca zunächst festgestellt werden, ob der Jahresabschluss der Obergesellschaft mit einem spanischen Jahresabschluss vergleichbar ist (dies sollte aufgrund der Har-monisierung der Rechnungslegungsvorschriften bei einer Gesellschaft mit Sitz in der EU der Fall sein). In diesem Fall muss lediglich eine übersetzte und apostillierte Bescheinigung des ausländischen Handelsregisters vorgelegt werden. Und warum? Nun, weil es das HR in Sevilla so vorschreibt und hierbei mit dem Register in Palma de Mallorca übereinstimmt. Wenn wir berücksichtigen, dass es in Spanien ca. 50 Handelsregister gibt (1 je Provinz), kann die Telefonrechnung also ziemlich hoch ausfallen.

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