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Niederlage für EDEKA und Co: OLG Düsseldorf bestätigt die Entscheidung des Bundeskartellamts

29/09/2017
| Caterina Hanke
Niederlage für EDEKA und Co: OLG Düsseldorf bestätigt die Entscheidung des Bundeskartellamts

Zwei Jahre nach der Untersagungsverfügung durch das Bundeskartellamt äußert sich nun das OLG Düsseldorf und bestätigt die Rechtswidrigkeit der Übernahme von Tengelmann durch EDEKA und Netto.

Nach dem 1. Kartellrechtssenat liegen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 S. 1 GWB vor, sodass die Untersagungsverfügung rechtmäßig war. Dabei war es für das Gericht insbesondere ausreichend, dass es jedenfalls in Berlin in einigen Stadtbezirken zu einer marktbeherrschenden Stellung von EDEKA gekommen wäre. So wäre der Marktanteil von EDEKA im Stadtbezirk Friedrichshain-Kreuzberg fusionsbedingt von 30-35 % auf 60-65 % gestiegen. Dieser Wert überschreitet jedoch bei Weitem die gesetzlich in § 18 Abs. 4 GWB verankerte Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung. Danach ist ein Unternehmen marktbeherrschend, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 % hat. Ob die Untersagungsvoraussetzungen auch auf weiteren Absatz- und Beschaffungsmärkten erfüllt waren, hat der Senat hingegen offengelassen.

Die Entscheidung hat zwar keine Auswirkungen auf die bereits vollzogene Übernahme, da diese ihrerzeit durch den damaligen Wirtschaftsminister Gabriel unter Auflagen wegen der Gemeinwohlgründe „Arbeitsplatzerhalt und Beschäftigungssicherung“ und „Erhalt der Arbeitnehmerrechte“ erlaubt wurde. Allerdings bedeutet die Bestätigung des OLG Düsseldorf eine Niederlage für die Beschwerdeführer (EDEKA, Netto und Tengelmann). Sie begehrten die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung durch das Bundeskartellamt, um einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten.

Die Thematik bleibt dennoch aktuell und spannend, denn EDEKA wird vermutlich erst in Zukunft die Folgen der Bestätigung durch das OLG Düsseldorf spüren: Neuer Wachstum durch weitere Zukäufe in Deutschland dürfte sich dann erheblich schwerer gestalten.

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