Nichtigkeit eines Einziehungsbeschlusses wegen Unmöglichkeit der Zahlung des Einziehungsentgelts
Die Zwangseinziehung von GmbH-Geschäftsanteilen hat große praktische Bedeutung. Ihr Ziel ist etwa die Trennung von einem unliebsamen Gesellschafter oder die Verhinderung des Eindringens unerwünschter Dritter (z.B. durch Pfändung des Geschäftsanteils). Die Zwangseinziehung unterscheidet sich vom Ausschluss eines Gesellschafters dadurch, dass sie sich nicht gegen die Person des Gesellschafters richtet, sondern sich auf den Geschäftsanteil als solchen bezieht. In der Praxis ist die Einziehung des Geschäftsanteils oft die Folge eines vorangegangenen Gesellschafterausschlusses.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Beschluss über die zwangsweise Einziehung eines Geschäftsanteils nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das gesetzlich oder nach der Satzung geschuldete Entziehungsentgelt nicht aus ungebundenem Vermögen der GmbH gleistet werden kann. Da die Einziehung in aller Regel gegen eine Abfindung erfolgt, muss ausreichend freies, d.h. über das Stammkapital hinausgehendes Vermögen vorhanden sein, um den Gesellschafter abzufinden. Diese Regelung ist Ausfluss des im deutschen GmbH-Recht geltenden Gebots der Kapitalerhaltung. Der BGH hat die Rechtsprechung in seinem Urteil vom 26.6.2018 – II ZR 65/16 – nochmals bestätigt. Diese Entscheidung ist deshalb von besonderer praktischer Relevanz, da der BGH ergänzend Folgendes festgestellt hat: Bei der Betrachtung der vermögensrechtlichen Situation der GmbH kommt es nicht darauf an, ob die Gesellschaft über stille Reserven verfüge, deren Auflösung ihr die Zahlung des Einziehungsentgelt ermöglichen würde.
Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang nicht die Verkehrswerte der Vermögensgegenstände der GmbH, sondern die Buchwerte einer stichtagsbezogenen Handelsbilanz. Die bloße Möglichkeit einer Auflösung stiller Reserven steht einer hinreichenden Ausstattung der GmbH mit ungebundenem Vermögen folglich nicht gleich. Dieser Aspekt ist bei der Vorbereitung der Einziehung des GmbH-Anteils eines (unliebsamen) Gesellschafters unbedingt zu berücksichtigen.