Nichtigerklärung der Schiedsurteile wegen fehlender Unparteilichkeit des Schiedsrichters
Die Schiedsgerichtsbarkeit, die unter den Oberbegriff Alternative Dispute Resolutions fällt, hat in letzter Zeit als Methode zur Beilegung von Handelsstreitigkeiten einen erheblichen Aufschwung erfahren. Die Flexibilität des Verfahrens hat dazu geführt, dass dieser Mechanismus im internationalen Handelsbereich an Bedeutung gewonnen hat. Neben den Vorteilen, die die Parteien möglicherweise zu schätzen wissen, wenn sie ihre Vertragsbeziehung einer Schiedsklausel unterwerfen, hat die Schiedsgerichtsbarkeit aber auch ihre Schwächen, zu denen die mangelnde Unparteilichkeit des Schiedsrichters gehören kann. Daher werden in den Fällen, in denen eine solche Unparteilichkeit festgestellt wird, die Schiedssprüche aufgehoben.
Das Schiedsgerichtsgesetz von 2003 betont die Bedeutung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters: “die Pflicht aller Schiedsrichter, unabhängig davon, wer sie ernannt hat, die gebührende Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gegenüber den Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens zu wahren. Um dies zu gewährleisten ist es ihre Pflicht, den Parteien alle Fakten oder Umstände offenzulegen, die ihre Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit in Frage stellen könnten”. Aber was geschieht in Fällen, in denen ein offensichtlich parteilicher Schiedsspruch ohne vorherige Anfechtung durch die Parteien erlassen wird? Im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung der Obersten Gerichte wird der Schiedsspruch null und nichtig sein, womit den Parteien die Möglichkeit eröffnet wird, entweder eine neue Schiedsvereinbarung mit allen Garantien zu unterzeichnen oder ein ordentliches Gerichtsverfahren einzuleiten. Eine solche Nichtigkeit beruht auf der Übertragung einer Staatsgewalt, in Form der Justizgewalt, auf die Schiedsgerichte, so dass bei der Ausübung dieser Gewalt der Gleichheitsgrundsatz das Leitkriterium sein muss. Aus diesem Grund sind offensichtlich parteiische Schiedssprüche null und nichtig, da diese gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichheit verstoßen.