Nichterscheinen bei Gericht kann teuer werden
Zivilprozesse verursachen neben den Anwaltsgebühren auch nicht unerhebliche Gerichtskosten, die schon mit der Einreichung der Klage beim Gericht eingezahlt werden müssen. Im Laufe des Verfahrens können sich diese Kosten durch unachtsames Verhalten der Parteien allerdings noch erhöhen und dies ist vielen nicht bekannt. Eine solche Erfahrung mussten Kläger in einem Verfahren vor dem Landgericht Hannover machen, die der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen waren. Das Landgericht Hannover hat der Klägerpartei in einem solchen Fall kürzlich eine zusätzliche volle Gerichtsgebühr in Höhe von rund 500,00 € aus dem vollem Streitwert auferlegt, weil durch das Fernbleiben des Klägers ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden musste und sich dadurch der Rechtsstreit verzögerte. Das Oberlandesgericht Celle hat diese Entscheidung auf einen Rechtsbehelf der Klägerin hin bestätigt (Beschluss vom 28. August 2017 – 11 W 31/17).
Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Es teilt dann schon in der Ladung mit, dass im Falle des Nichterscheinens ein Ordnungsgeld (bis zur Höhe von 1.000,00 €) festgesetzt werden kann. Auf die sogenannte Verzögerungsgebühr muss das Gericht allerdings nicht hinweisen. Und diese kann – je nach Streitwert – noch wesentlich höher liegen, bei einem Streitwert von 1.000.000 € beispielsweise bei bis zu ca. 21.000,00 €.
Eine persönliche Ladung zum Erscheinen (beispielsweise des Geschäfts-führers einer GmbH) ist deshalb nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Wenn die geladene Person einen triftigen Grund hat, muss sie sich entsprechend entschuldigen und über ihre Anwälte bereits im Vorfeld eine Terminverlegung beantragen lassen.