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Nichteinhaltung der Meldepflicht eines Zusammenschlusses vor der Durchführung

30/11/2015
Nichteinhaltung der Meldepflicht eines Zusammenschlusses vor der Durchführung

Die spanische Kartellbehörde hat gegen Grifols, S.A. (“Grifols”) wegen Nichteinhaltung der im Wettbewerbsgesetz (Gesetz 15/2007) vorgesehenen Meldepflicht eines Zusammenschlusses vor seiner Durchführung ein Buß-geld in Höhe von 106.500 Euro verhängt. Im vorliegenden Fall bestand die Operation im Erwerb von bestimmten Vermögenswerten der Gesellschaft Novartis International AG (“Novartis”) aus dem Geschäftsbereich der Diag-nostik für Bluttransfusionen. Die zeitliche Abfolge war wie folgt: Am 28. August 2014 teilte die spanische Kartellbehörde Grifols die Notwendigkeit der Meldepflicht des Zusammenschlusses mit, welcher am 9. Oktober 2014 durch Vorlage der Anmeldung (in Kurzform) bei der Kartellbehörde nach-gekommen wurde. Nach Erhalt der Unterlagen genehmigte die Kartell-behörde am 25. März 2015 den Erwerb der Vermögenswerte von Novartis seitens Grifols. Tatsächlich war der Zusammenschluss jedoch bereits am 9 Januar 2014, d.h. vor der Meldung und nachfolgenden Entscheidung der Kartellbehörde in dieser Sache, erfolgt und verstieß somit gegen das Verbot der Durchführung eines der Kontrolle der spanischen Kartellbehörde unterliegenden Zusammenschlusses vor der entsprechenden Meldung an diese Behörde. Gegen diese Entscheidung der Kartellbehörde kann auf dem Verwaltungsweg kein Rechtsmittel eingelegt werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der erfolgten Meldung eine Anfechtungsklage vor der Audiencia Nacional zu erheben.

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