Nicht-Residenten mit indirektem Immobilienbesitz in Spanien – Vermögensteuer - Komplette Änderung | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Nicht-Residenten mit indirektem Immobilienbesitz in Spanien – Vermögensteuer - Komplette Änderung

30/11/2022
| Belén Fernández Ulloa
Nicht-Residenten mit indirektem Immobilienbesitz in Spanien – Vermögensteuer - Komplette Änderung

Letzten Monat Oktober haben wir in diesem Newsletter in einem Artikel darauf hinwiesen, dass die spanische Generaldirektion für Steuern ("DGT") am 13. September 2022 eine verbindliche Entscheidung mit der Nummer V1947-22 erlassen hat, die nicht in Spanien ansässige natürliche Personen betrifft, die indirekt, d.h. über ausländische Unternehmen, Immobilien in Spanien besitzen. Die Entscheidung bestätigte, dass Anteile oder Beteiligungen an nicht ansässigen Unternehmen, die ihrerseits direkt oder indirekt Immobilien in Spanien besitzen, nicht der Vermögensteuer unterworfen sind.

Grund dafür war die Tatsache, dass die spanische Gesetzgebung, das Vermögensteuergesetz, keine entsprechende Rechtsvorschrift enthielt, die es Spanien erlaubt hätte, den indirekten Besitz von Immobilien zu besteuern, wie es der Oberste Gerichtshof der Balearen gefordert hatte.

Leider hat sich die Situation mit der von den politischen Parteien, die derzeit die Regierung bilden, im Senat eingebrachten Änderung des Gesetzentwurfs zur Einführung von vorübergehenden Abgaben auf Energie, Kreditinstitute und Finanzinstitute radikal verändert.

Mit der genannten Änderung wird also eine Rechtsvorschrift eingeführt, die es bisher im Vermögensteuergesetz nicht gab, so dass Anteile oder Beteiligungen an nicht ansässigen Unternehmen, deren Vermögen zu mehr als 50 % direkt oder indirekt aus in Spanien gelegenen Immobilien besteht, als sich im spanischen Hoheitsgebiet befindlich und damit steuerpflichtig angesehen werden.

Darüber hinaus werden bei der Berechnung des Gesellschaftsvermögens die Nettobuchwerte aller erfassten Vermögenswerte durch die jeweiligen Marktwerte zum Zeitpunkt der Steuerentstehung, also am 31. Dezember, ersetzt. Bei Immobilien werden die Nettobuchwerte durch die als Steuerbemessungsgrundlage zu verwendenden Werte ersetzt, d.h. durch den höchsten der drei folgenden Werte:

  • Der Katasterwert.
  • Der von der Steuerverwaltung für andere Steuern ermittelte oder überprüfte Wert (für Immobilien, die ab 2022 erworben werden, der sogenannte "Referenzwert").
  • Der Kaufpreis, die Gegenleistung oder der Anschaffungswert.

Infolgedessen wird die Steuer auf große Vermögen von der vorgeschlagenen Änderung betroffen sein.

Es ist nicht verwunderlich, dass unsere Regierung eine Gesetzesreform durchführt, sobald die Gerichte ein Kriterium aufzeigen, das mit ihrer Steuerpolitik nicht vereinbar ist.

Was das Inkrafttreten betrifft, so hängt alles vom Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes ab, aber es scheint wahrscheinlich, dass es 2022 umgesetzt wird.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!