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Neuregelung für die Rechnungslegung und die steuerliche Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwertes

30/09/2015
| Ignacio del Val
Neuregelung für die Rechnungslegung und die steuerliche Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwertes

Laut dem Gesetz 22/2015, vom 20. Juli, über die Rechnungsprüfung („Ley de Auditoría de Cuentas“), gilt für die Bilanzierung der Geschäftsjahre, die am 01/01/2016 beginnen, dass die immateriellen Anlagenwerte handelsrechtlich Vermögenswerten mit einer definierten Nutzungsdauer entsprechen, wobei für den Fall des Geschäfts- oder Firmenwertes (Goodwill) vorausgesetzt wird, dass dessen Lebensdauer 10 Jahre beträgt, solange nicht der Beweis des Gegenteils erbracht wird.

Aus diesem Grund wird die Verpflichtung zur Bildung einer nicht frei verfügbaren Rücklage für den Goodwill aufgehoben, wobei die bestehende Rücklage in eine freiwillige Rücklage umzugliedern ist, die ab dem 01/01/2016 in Höhe des den Goodwill übersteigenden Betrages frei verfügbar ist.

Was den steuerlichen Umgang anbelangt, gilt fortan, dass die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes jedenfalls bis zu einer jährlichen Höchstgrenze eines Zwanzigstels seines Betrages abzugsfähig ist.

Die in vorstehendem Absatz dargelegte Steuerregelung findet jedoch nicht auf diejenigen immateriellen Vermögenswerte, einschließlich des Goodwills, Anwendung, die von Unternehmen, die derselben Gruppe angehören wie der Erwerber, in Veranlagungszeiträumen vor dem 01/01/2015 erworben wurden.

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