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Neuregelung der Körperschaftsteuervorauszahlungen

31/10/2016
| Ignacio del Val
Neuregelung der Körperschaftsteuervorauszahlungen

Mit dem Ziel das Haushaltsdefizit zu senken, wurden kurzfristig Änderungen an den gesetzlichen Bestimmungen zur Regulierung der Körperschaftsteuervorauszahlungen vorgenommen, von denen sich alle Unternehmen, deren Umsatzerlös im Vorjahr über 10 Millionen Euro lag, betroffen sehen.

Kraft dieser Gesetzesänderung, die bereits auf die in den ersten 20 Tagen des Oktobers zu leistenden Vorauszahlungen Anwendung findet, beträgt der Steuersatz derselben 24%, und für alle Unternehmen, die zum allgemeinen Steuersatz von 25% veranlagt werden, wird eine Mindestvorauszahlung in Höhe von 23% des positiven Geschäftsjahrergebnisses festgelegt, das, laut Handelsgesetz, anhand der Gewinn-und-Verlust-Rechnung des Geschäftsjahres für die ersten 3, 9 und 11 Monate des Kalenderjahres in jenen Fällen, in denen der Veranlagungszeitraum mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ermittelt wird.

Nicht in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen, sind Einkünfte aus Teilerlass- oder Stundungstransaktionen und, nach Artikel 17.2 des Körperschaftsteuergesetzes, ebenso wenig jene positiven Ergebnisse, die aus einer Erhöhung des Kapitals oder der Eigenmittel aufgrund eines Forderungsausgleichs resultieren.

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