Neukonzeption des Bundesdatenschutzgesetzes | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Neukonzeption des Bundesdatenschutzgesetzes

28/02/2017
| Anja Mehrtens
Neukonzeption des Bundesdatenschutzgesetzes

Die Bundesregierung hat am 01.02.2017 den vom Bundesinnenminister vorgelegten Gesetzentwurf zur Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes an die EU-Datenschutz-Grundverordnung beschlossen.

Herzstück des Gesetzentwurfs ist die Neukonzeption des Bundesdaten-schutzgesetzes. Es ergänzt künftig die unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung um die Bereiche, in denen den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume verbleiben. Die Anpassungen sind jedoch so gering, dass man dennoch von einer vollständigen Harmonisierung des europäischen Datenschutzrechtes sprechen kann.

Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière glaubt, mit der Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes mache Deutschland einen wichtigen Schritt zur europarechtlichen Vereinheitlichung der Datenschutzregelungen.

Der Digitalverband Bitkom äußert sich eher kritisch zu dieser Anpassung. Es sei ein langer Weg gewesen, eine europaweite einheitliche Regelung zu schaffen. Dieses Ergebnis dürfe nicht durch nationale Alleingänge zunichte gemacht werden, sagt Bitkom-Geschäftsleiterin Susanne Dehmel. Um für internationale Wettbewerbsgleichheit zu sorgen, fordert der Verband für europaweit tätige Unternehmen einheitliche datenschutzrechtliche Regelungen.

Um den Datenschutz weiter auszubauen, ist darüber hinaus die Einführung eines EU-einheitlichen Mindestalters, ab welchem man Soziale Medien nutzen kann, im Gespräch. In Deutschland gibt es eine solche Altersgrenze bisher nicht. Bitkom-Geschäftsleiterin Susanne Dehmel ist aber der Auffassung, der Zugang zu digitalen Informations- und Bildungsangeboten gehöre zu den grundlegenden Rechten von jungen Menschen. Dieser Zugang dürfe nicht mit Verweis auf den Datenschutz verhindert werden. Nach überwiegender Auffassung ist aber eine europaweite einheitliche Altersgrenze erforderlich, damit Anbieter sozialer Dienste nicht für jedes Land Anpassungen vornehmen müssen.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!