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Neuigkeiten zur Aussetzung der Liberalisierung von ausländischen Investitionen

27/05/2020
| Elena Alcázar Cuartero, Luis Miguel de Dios Martínez
Neuigkeiten zur Aussetzung der Liberalisierung von ausländischen Investitionen

Wie bereits bekannt, wurde am 17. März das Königliche Gesetzesdekret 8/2020 über außerordentlich dringende Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des COVID-19 („KGD 8/2020”) erlassen.  Somit wurde die Liberalisierung der direkten Investitionen mit Ursprung außerhalb der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation ausgesetzt. Allerdings beschränkt sich diese Vorschrift auf bestimmte Wirtschaftsbereiche (kritische Infrastrukturen – einschließlich Energie, Transportwesen, Wasserversorgung, Gesundheitswesen, Kommunikationen, Datenverarbeitung oder -speicherung, kritische Technologien, Bereiche mit Zugang zu sensibler Information, Medien, usw.). Die Aussetzung der Investitionsliberalisierung bedeutet, dass während der Gültigkeit dieser Vorschrift die Durchführung solcher Investitionen einer vorherigen behördlichen Genehmigung unterworfen ist.

Indirekte Investitionen waren im KGD 8/2020 nicht vorgesehen. Außerdem war diese neue Sonderregelung nicht an die Dauer der jetzigen Krise gebunden. Laut dem KGD 8/2020 bedürfte die Aufhebung dieser Sonderregelung eine Entscheidung des Ministerrats.

Das Königliche Gesetzesdekret 11/2020 vom 31. März, wodurch dringende ergänzende Maßnahmen im sozialen und wirtschaftlichen Rahmen zur Bewältigung von COVID-19 ergriffen wurden („KGD 11/2020”), hat dennoch wichtige Neuigkeiten mit sich gebracht.

Erstens wird die Pflicht, eine behördliche Genehmigung einzuholen, auf indirekte Investitionen erweitert. Dementsprechend greift die o.g. Limitierung selbst wenn eine Investition aus der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation getätigt wird, der Investor aber von außerhalb kontrolliert wird. Die Kontrolle wird unterstellt, wenn mindestens 25% des Kapitals oder der Stimmrechte des Investors von außerhalb kontrolliert werden und auch wenn die Kontrolle auf eine andere Art und Weise ausgeübt wird.

Andererseits erweitert sich die Aussetzung der Liberalisierung auf jeden wirtschaftlichen Bereich (und nicht nur auf die strategischen Sektoren) wenn: a) der ausländische Investor direkt oder indirekt von der Regierung oder öffentlichen Körperschaften eines Drittlandes kontrolliert wird; b) der ausländische Investor Investitionen getätigt, oder an Aktivitäten teilgenommen hätte – in Bereichen, die die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Gesundheit in einem anderen EU Mitgliedsstaat beeinträchtigen können; oder c) wenn in seinem Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat ein Verfahren wegen Taten krimineller oder illegaler Natur gegen ihn eingeleitet worden ist.

Schließlich hat das KGD 11/2020 die Dauer dieser Vorschrift neu geregelt: Die Aussetzung soll erst einen Monat nach Ende des Alarmzustands entfallen. Eine Verlängerung dieser Dauer ist jedoch nicht auszuschließen. Letztendlich beabsichtigt diese Regelung, fremde unerwünschte Übernahmen von strategischen Unternehmen zu vermeiden. Als Nachteil wäre allerdings zu beurteilen, dass dieser gesetzliche Rahmen als unattraktiv für fremde Investitionen wirken könnte und voraussichtlich reduziert werden.

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