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Neuigkeiten zu grenzüberschreitenden Umwandlungen

31/01/2020
| Luis Miguel de Dios Martínez, Tobías Kálnay
Neuigkeiten zu grenzüberschreitenden Umwandlungen

Am 10. Oktober erteilte ein Gericht als einstweilige Verfügung die Aussetzung der Beschlüsse der Generalversammlung von Mediaset España („Mediaset“), die die grenzüberschreitende Verschmelzung genehmigten, durch die das niederländische Unternehmen Mediaset Investment („MFE“) die Unternehmen Mediaset und Mediaset Italia übernehmen würde.

Die einstweilige Verfügung wurde von dem Minderheitsaktionär Vivendi beantragt, wobei die Annahmen des mit der Anhängigkeit eines Rechtsstreits verbundenen Risikos auf folgende Argumente gestützt wurden:

Erstens legt das spanische UmwG fest, dass keine Fusion nach ihrer Eintragung angefochten werden kann. Dadurch erhöht sich das Risiko der Irreversibilität der Fusion nach Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist erheblich, was Mediaset die Möglichkeit gibt, die Fusion einzutragen sowie die Beendigung des Verfahrens zu beatragen wodurch das Recht von Vivendi auf einen wirksamen Rechtsschutz beeinträchtigt würde.

Zweitens legt das UmwG fest, dass nach der Verschmelzung das Handelsregisterblatt der aufgelösten Gesellschaft gelöscht wird, was es in der Praxis unmöglich macht, ein aufgelöstes Unternehmen zu reaktivieren.

Schließlich gäbe es Verpflichtungen, die sich aus der Fusion ergeben, die aufgrund des begrenzten Umfangs eines Urteils niemals aufgehoben werden könnten.

Hingegen argumentierte Mediaset unter anderem, dass eine konkrete und reale Gefahr für Vivendi nicht bewiesen sei und dass, falls das Urteil aufrechterhalten würde, die Fusion durch eine Abspaltung zur Wiederherstellung der früheren Situation vollkommen umkehrbar wäre.

Unter Berücksichtigung des oben Gesagten beschloss das Gericht, die einstweilige Verfügung zu gewähren und daher die Fusion auszusetzen. Somit wurde das Risiko der Irreversibilität der Fusion bestätigt, die zunächst hypothetische Notwendigkeit der Durchführung der Fusion durch Mediaset beurteilt und Vivendi eine Garantie auferlegt.

Darüber hinaus ist bei der Beurteilung des Verfügungsgrunds von Vivendi zu beachten, dass das Gericht unter anderem die aus der Fusion resultierende Satzungen nach niederländischem Recht sowie das Ausmaß der Verletzung des Minderheitsaktionärs zu bewerten hat:

Was die Vorteile betrifft, die der Mehrheitsaktionär zum Nachteil von Vivendi in der neuen Satzung von MFE erhält, identifiziert das Gericht Folgende: i) die Unilateralität des Verwaltungsrates ii) der erhebliche Verlust an politischen Rechten seitens Vivendi, iii) die Befugnis des Verwaltungsrats, Vivendi Rechte als Aktionär zu begrenzen aufgrund dessen Rechtsstreitigkeiten, iv) die Ausgestaltung der Treueaktien, die eine potenzielle Verwässerung für Vivendi implizieren, und v) die Ausgestaltung der Verpflichtung zur Formulierung eines obligatorischen Übernahmeangebots, das für Vivendi konzipiert zu sein scheint, während der Mehrheitsaktionär dieses vermeidet. Daher bestätigte das Gericht den Verfügungsgrund und erklärte die einstweilige Verfügung.

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