Neuigkeiten in Bezug auf die Abzugsfähigkeit der MwSt. im Falle von Ausgaben für die Arbeitnehmer
In Spanien ist es sehr üblich, dass die Unternehmen eine Weihnachtsfeier organisieren. Diesbezüglich stellt sich die Frage bezüglich der Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer, die aus den Kosten von solchen Ereignissen hervorgeht. Das spanische Mehrwertsteuergesetz sieht tatsächlich vor, dass die Mehrwertsteuer, die durch den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen für Kunden zu zahlen sind, nicht abzugsfähig sind (Art. 96.Eins.5). Andererseits sieht es aber auch vor, dass die Mehrwertsteuerquoten für Reisen, Hotels und Restaurants immer dann abzugsfähig sind, wenn die Ausgaben als abzugsfähig in Bezug auf die Körperschaftssteuer sind (Art. 96.Eins.6).
Der Oberste Gerichtshof von Galizien hat am 20. November 2015 in Bezug auf diese Fragestellung ein Urteil ausgesprochen, indem es die Meinung vertritt, dass im Falle von Weihnachtsfeiern Art. 96.Eins.6 vor dem Art. 96.Eins.5 anzuwenden sei und dass man infolgedessen die Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer anerkennen soll, wenn man davon ausgeht, dass die Kosten für die Weihnachtsfeier innerhalb der Körperschaftsteuer abzugsfähig sind.
Die spanische Steuerverwaltungsbehörde schien mit dieser Interpretation nicht einverstanden zu sein, da die Generaldirektion für Abgaben unmittelbar danach am 2. Dezember 2015 einen Bescheid erlassen hat, indem sie den Standpunkt vertritt, dass in diesen Fällen der Art. 96.Eins.5 anzuwenden sei.
Wir werden zum Schluss kommen müssen, dass die spanische Steuerverwaltungsbehörde im Falle, dass sich das Unternehmen zum Abzug, der sich aus den Kosten der Weihnachtsfeier ergebenden Mehrwertsteuer entschließt, den Abzug bestreiten wird und die Unternehmen ihre Rechte vor den Gerichten verteidigen werden müssen.