Neuigkeiten in Bezug auf das Recht auf Vergessenwerden
Im vergangenen Monat Juni hatte die Verwaltungskammer des Obersten Gerichtshofs aufgrund der durch Google eingereichten Revisionsklagen, zwei Urteile erlassen. In beiden Urteilen bekräftigt dieser die Rechtsprechung in Bezug auf die Tatsache, dass es sich bei Google Inc. um eine datenverantwortliche Stelle hinsichtlich der in Suchergebnissen beinhalteten Daten handelt. Laut dieser Interpretation ist Google Inc. das Unternehmen, welches den Zweck und Umfang der Verarbeitung der Daten innerhalb des Google Search bestimmt, ohne dass Google Spain, S.L. sich hieran beteiligt. Die Rolle von Google Spain beschränkt sich auf den Verkauf von Werbeflächen der Suchmaschinen in Spanien. Dementsprechend betont das Gericht, dass von Google Inc. die notwendigen Massnahmen gefordert werden müssen, damit das „Recht auf Vergessenwerden“ auch für die Fälle, die innerhalb dieses Services auftreten können, durchgesetzt werden kann. Ebenso wird betont, dass die Anträge gegen Google Inc., aufgrund der neuen EU-Verordnung vom 27. April 2016, von der spanischen Datenschutzbehörde (AEPD) beantragt werden.
Laut dieser Verordnung hat der Betroffene das Recht, dass ohne unangemessene Verzögerung, seine personenbezogenen Daten, die ihn betreffen, vom Datenverantwortlichen gelöscht werden, da dieser hierzu verpflichtet ist. Da das Gericht der Ansicht ist, dass Google Inc. für die Führung der Suchmaschiche verantwortlich ist, sollte auch von diesem Unternehmen die notwendigen Maßnahmen gefordert werden, um das Recht auf Vergessenwerden durchführen zu können. Jedoch wird betont, dass die Anträge von Spanien aus mittels der AEPD gestellt werden müssen. Die AEPD muss innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung treffen. Die Anträge kann der Betroffene direkt auf elektronischem Wege, einfach und kostenfrei übermitteln.