Neuigkeiten in Bezug auf das Kinogesetz
Am vergangenen 5. Dezember 2015 wurde die Königliche Verfügung Nr. 1084/2015 veröffentlicht, durch die das Kinogesetz Nr. 55/2007, vom 28. Dezember entwickelt wird. Art. 6.1 regelt bezüglich der Werbung, dass die zuständige Behörde die Alterseinstufung der Spielfilme und anderer audiovisueller Werke gewähren muss, bevor diese vermarktet, verbreitet und durch die Werbung bekanntgegeben werden. Es wird ebenfalls geregelt, dass diejenigen, die die Tätigkeiten der Vermarktung, des Vertriebs, der öffentlichen Bekanntmachung, der Werbung und der Verbreitung dieser Werke ausführen, auch dafür zuständig sind, die Alterseinstufung der Spielfilme und anderer audiovisueller Werke für das Publikum in Spanien sichtbar und deutlich anzugeben. Diese Einstufungen dienen der Orientierung, ausser in Bezug auf die „Pornofilme“, die ausschliesslich für Zuschauer ab 18 Jahren zugelassen sind. Dies muss ausdrücklich während der Vermarktung dieser Werke angegeben werden. In Bezug auf die Werbung dieser „Pornofilme“ dürfen nur der Titel und die technischen und künstlerischen Daten angegeben werden. Illustrationen und Angaben zu der Handlung dieser Filme sind ausgeschlossen. Ausserdem darf diese Werbung nur dort gezeigt werden, wo diese Filme ausgestrahlt oder vermarktet werden, oder auf Aushängeschildern oder Werbeplakaten verschiedener Medien. Das Institut für Filmwesen und audiovisuelle Werke ist im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Überprüfung und Kontrolle in Bezug auf die Alterseinstufungen und ihrer Werbung zuständig.