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Neufassung der Missbrauchsregelung für die Reduktion deutscher Quellensteuern nach DBA und EU-Recht

31/05/2021
| Frank Behrenz
Neufassung der Missbrauchsregelung für die Reduktion deutscher Quellensteuern nach DBA und EU-Recht

Über die Fortentwicklung der umstrittenen und infolge mehrerer Gerichtsentscheidungen immer wieder geänderten sog. Anti-Treaty und EU-Directive Shopping Regelung für grenzüberschreitende Zins-, Lizenz- bzw. Dividendenzahlungen (§ 50d Abs. 3 EStG) hatten wir immer wieder berichtet, zuletzt in unseren Beiträgen zu den Newslettern Januar und April 2018.

Eine neue Entwicklung wurde durch ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 30.06.2020 (2 K 140/18) eingeleitet. Hiernach ist die aktuelle Missbrauchsregelung zwar nicht unwirksam, jedoch im Licht der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) sowie der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) einschränkend zu interpretieren (sog. geltungserhaltenden Reduktion). Obwohl der Wortlaut des Gesetzes keinen Gegenbeweis zulasse, haben Steuerpflichtige hiernach im Rahmen eines Antrags auf Ermäßigung deutscher Quellensteuern nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder den in deutsches Recht umgesetzten Vorschriften der der EU- Zins-, Lizenz- bzw. Mutter-Tochter-Richtlinie auf unionsrechtlicher Grundlage das Recht, nachzuweisen, dass die gewählte Struktur der Geschäftsbeziehungen entgegen der gesetzlichen Typisierung nicht rein künstlich und missbräuchlich, sondern durch wirtschaftliche Gründe motiviert sei. Darüber hinaus haben Steuerpflichtige hiernach - ebenfalls entgegen dem aktuellen Gesetzeswortlaut - einen unionsrechtlichen Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrages in Höhe der allgemeinen Verzinsungsregelung (6 % p.a.) seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erstattungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht wurde.

Nicht zuletzt unter dem Eindruck dieses Urteils, gegen welches aktuell noch eine Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung beim Bundesfinanzhof anhängig ist (BFH I B 60/20), wurde § 50d Abs. 3 EStG durch das am 05.05.2021 vom Bundestag beschlossene sog. Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) erneut geändert. Hiernach hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse keinen Anspruch auf Entlastung bzw. Ermäßigung von deutschen Quellensteuern, soweit (1) Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgeschäft oder die sonstige Verfassung begünstigt sind, denen dieser Anspruch nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und (2) die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse aufweist; das Erzielen der Einkünfte, deren Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessenen Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten nicht als Wirtschaftstätigkeit. Der Ausschluss von der Quellensteuerermäßigung tritt nicht ein, soweit der Nachweis gelingt, dass keiner der Hauptzwecke der Einschaltung des Rechtsträgers die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist, wobei alle außersteuerlichen Gründe zu berücksichtigen sind. Die neuen Regelungen sollen ab ihrem Inkrafttreten auf alle offenen Fälle angewendet werden.

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