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Neues zur umsatzsteuerlichen Haftung von Betreibern von elektronischen Marktplätzen

30/11/2021
| Frank Behrenz
Neues zur umsatzsteuerlichen Haftung von Betreibern von elektronischen Marktplätzen

In unseren Beiträgen zu den Ausgaben Februar 2021 sowie September und November 2020 dieses Newsletters hatten wir über verschiedene umsatzsteuerliche Neuregelungen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Onlinevertrieb von Waren und Dienstleistungen über elektronische Marktplätze an private Endkunden in Deutschland berichtet. Zur Sicherstellung des auf dem sog. Bestimmungslandprinzip beruhenden Umsatzbesteuerungsrechts des deutschen Fiskus in solchen Fällen fingiert § 3a Abs. 3a Satz 1 UStG ab 01.07.2021 unabhängig von den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall eine Lieferung des ausländischen Unternehmens an den Marktplatzbetreiber und eine weitere von diesem an den Endkunden, so dass der Marktplatzbetreiber zum Schuldner der deutschen Umsatzsteuer wird.

Darüber hinaus sieht § 25e UStG vor, dass ein Marktplatzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmens haftet, die auf dem von diesem bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde, soweit dieser nicht bereits selbst Steuerschuldner im vorgenannten Sinne ist. Die Vorschrift sieht eine - im Schrifttum europa- und verfassungsrechtlich nicht unumstrittene - verschuldensunabhängige Haftung der Marktplatzbetreiber vor, die praktisch bewirkt, dass diese meist nur noch mit solchen Onlinehändlern zusammenzuarbeiten, die sich in Deutschland registrieren lassen und dort ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Kommt der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nach, ist das für den liefernden Unternehmer zuständige Finanzamt berechtigt, dies dem Betreiber mitzuteilen, wenn andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen, nach Zugang der Mitteilung haftet der Betreiber für die Steuer auf Umsätze, soweit das dem Umsatz zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem Zugang der Mitteilung abgeschlossen worden ist (§ 25e Abs. 4 Satz 1 UStG). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat für diese Mitteilung mit Schreiben vom 28.07.2021 (III C 5 – S 7420/19/10002 :014) den Vordruck USt 1 TK herausgegeben.

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Finanzgericht (FG) Saarland mit Beschluss vom 16.08.2021 (1 V 1139/21) in einem Fall vor Einführung der vorgenannten Lieferfiktion zum 01.07.2021 entschieden, dass es sich bei der Mitteilung um einen sog. Verwaltungsakt mit Drittwirkung handelt, der auch von einem hiervon betroffenen Online-Händler angegriffen werden kann, obwohl dieser selbst nicht Adressat der Mitteilung ist. Allerdings sei es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Vorschrift in Art. 273 Mehrwertsteuersystemrichtlinie eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage hat und unionsrechtskonform ausgestaltet ist und den Onlinehändler auch nicht unverhältnismäßig in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art 12 GG) einschränkt. Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der europa- und verfassungsrechtlichen Fragen und zur Fortbildung des Rechts die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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