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Neues zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Aufsichtsratsmitgliedern

28/02/2020
| Frank Behrenz
Neues zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Aufsichtsratsmitgliedern

In der Ausgabe Februar 2018 dieses Newsletters hatten wir über ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.01.2017 (5 K 1419/16 U) berichtet, wonach Vergütungen von Mitgliedern des Aufsichtsrates deutscher Aktiengesellschaften auch dann der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese hauptberuflich bei einer Muttergesellschaft in einem Anstellungsverhältnis beschäftigt sind und die Aufsichtsratsvergütung auf das Gehalt bei der Muttergesellschaft angerechnet wird. Grund hierfür sei, dass die Überwachungstätigkeit bei der Tochtergesellschaft nach geltender Rechtslage unabhängig und weisungsfrei sowie ausschließlich in deren Interesse auszuüben sei, sodass Aufsichtsräte insoweit stets als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne anzusehen seien. 

Der V. Senat des Bundefinanzhofs (BFH) hatte im Rahmen der vom Kläger angestrengten Revision (V R 23/19) das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-420/18 angeordnet. Nachdem dieser mit Urteil vom 13.06.2019 entschieden hatte, dass das Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung nach den Kriterien von Art. 9 und 10 MwStSystRL eine nichtselbständige Tätigkeit ausübt, war im daraufhin fortgeführten Revisionsverfahren vor dem BFH die Frage, ob die Ergebnisse des EuGH-Urteils auf den Streitfall übertragbar sind. Im jüngst veröffentlichten Urteil vom 27.11.2019 hat der BFH unter Einschränkung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats zumindest dann nicht Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn ist, wenn es für seine Tätigkeit aufgrund einer nicht variablen Festvergütung, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängt, kein wirtschaftliches Risiko trägt und daher keine Umsatzsteuerpflicht besteht.

Die Pflicht zur Anrechnung der Aufsichtsratsvergütung auf das Gehalt bei der Muttergesellschaft sei hingegen kein Grund für die Annahme eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses. In welchen anderen Fällen die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats demgegenüber weiterhin als unternehmerisch ausgeübt anzusehen sein könnte, hatte der erkennende Senat nach den Verhältnissen des Streitfalls nicht zu entscheiden. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) aufgrund der Auswirkungen dieses Urteils, auch für die Vergangenheit, in einem BMF-Schreiben zur Art und Umfang der Anwendung der Urteilsgrundsätze auch auf andere Fälle Stellung nehmen und gegebenenfalls auch eine Übergangsregelung schaffen wird, innerhalb derer sich Steuerpflichtige auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze berufen können. Für die Kautelarpraxis bleiben im Übrigen auch weiter die bisherigen Kriterien der Rechtsprechung für die Annahme einer umsatzsteuerpflichtigen Aufsichtsratstätigkeit maßgeblich, nach welchen die Aufsichtsratstätigkeit unternehmerisch (umsatzsteuerbar) oder nichtunternehmerisch (nicht umsatzsteuerbar) ausgestaltet werden kann.

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