Neues zur steuerlichen Aufteilung des Gewinns von Betriebstätten (III)
In den Ausgaben Sept 2013 und Sept 2014 dieses Newsletters hatten wir bereits über die Neuregelung der grenzüberschreitenden Gewinnabgrenzung bei deutschen Betriebsstätten und bei Beteiligung ausländischer Unternehmen an steuerlich transparenten deutschen Personengesellschaften (sog. Mitunternehmerbetriebstätten) nach § 1 Abs. 6 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (AStG) berichtet, die ab 2013 gelten.
Ausführungsbestimmungen hierzu finden sich in der sog. Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) vom 13.10.2014,die ab 18.10.2014 gilt. Am 22.12.2016 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun in einem sehr umfangreichen Schreiben (BMF IV B 5 – S 1341/12/10001-03) seine Auffassung zur Konkretisierung des geltenden Fremdvergleichsgrundsatzes bei Ermittlung der in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte von inländischen Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens dargelegt (sog. Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung - VWG BsGa).
Sonderfragen der Gewinnabgrenzung zwischen steuerlich transparenten deutschen Personengesellschaften und ihren ausländischen Gesellschaftern werden hierdurch ausdrücklich nicht geregelt. Nicht anwendbar sind die Regelungen auch für Fälle, in welchen lediglich eine Betriebsstätte im Sinne der Definition des innerstaatlichen deutschen Steuerrechts (§ 12 AO), nicht jedoch im Sinne eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens vorliegt, wie dies etwa bei den sog. Betriebsstättenausnahmen nach Art. 5 IV DBA Spanien – Deutschland der Fall ist (z.B. inländisches Repräsentationsbüro). Für sog. risikoarme Dienstleistungsbetriebsstätten (wie z.B. inländische Vertriebsbüros) geht die Finanzverwaltung von einer grundsätzlichen Anwendung der sog. Kostenaufschlagmethode aus. Aufgrund der neu eingeführten Berichtspflichten gegenüber dem deutschen Fiskus sowie der Neuregelung von Detailfragen ist eine Überprüfung des grenzüberschreitenden Rechnungswesens spanischer Unternehmen zu empfehlen.