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Neues zur Dokumentation der Zuordnung von Gegenständen zwecks Vorsteuerabzugs

31/03/2023
| Frank Behrenz
Neues zur Dokumentation der Zuordnung von Gegenständen zwecks Vorsteuerabzugs

Die Zuordnung von bezogenen Lieferungen und Leistungen zu einer unternehmerischen Tätigkeit ist im Umsatzsteuerrecht an verschiedenen Stellen von großer Bedeutung. Dies gilt insbesondere für das Recht der Geltendmachung bzw. die Notwendigkeit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs, die Entscheidung des Steuerpflichtigen, einen Gegenstand umsatzsteuerlich seinem Unternehmen zuzuordnen, ist eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (EuGH v. 14.10.2021 – C-45/20). Voraussetzung einer unternehmerischen Zuordnung eines Wirtschaftsguts, welches gemischt (privat und unternehmerisch) verwendet wird oder verwendet werden soll, ist in jedem Fall eine unternehmerische Nutzung von mindestens 10 % (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Sofern dem Unternehmer ein Wahlrecht zusteht, setzt die umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmen voraus, dass diese zeitnah nach außen hin erkennbar dokumentiert wird. Als „zeitnah“ in diesem Sinne sieht der Bundesfinanzhof (BFH) eine Dokumentation der Zuordnungsentscheidung innerhalb der jeweils geltenden gesetzlichen Frist zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung an (vgl. BFH vom 07.07.2011 V R 42/09 und V R 21/10), eine Verlängerung der gesetzlichen Erklärungsfrist durch das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen führt nicht zur Verlängerung der vorgenannten Dokumentationsfrist. Die gesetzliche Erklärungsfrist wurden unter dem Eindruck der Corona-Krise verlängert und wird nun in Stufen wieder verkürzt, Frist für 2022 ist der 31.07.2023 (§ 36 Abs. 3 EGAO).

In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 29.09.2022 (V R 4/20) hat der BFH im Anschluss an mehrere Urteile aus dem Vorjahr (BFH vom 04.05.2022 – XI R 29/21 und XI R 7/19 sowie vom 4.5.2022 – XI R 28/21 und XI R 3/19) bestätigt, dass diese Zuordnung innerhalb der Zuordnungsfrist nicht notwendigerweise dem Finanzamt gesondert mitzuteilen ist, sondern diese auch durch objektive Anhaltspunkte, durch die die Zuordnung innerhalb der Frist erkennbar geworden ist, erfüllt werden kann. Beispielshaft zu nennen sind hier alle Dokumente die auf eine künftige unternehmerische Verwendungsabsicht schließen lassen, wie Vereinbarungen und Verträge zum Erwerb und der Finanzierung sowie Unterlagen im Rahmen etwaiger behördlicher Genehmigungen und sonstige Erklärungen gegenüber Behörden. Im Streitfall wertete der V. Senat etwa auch eine Erklärung des Steuerpflichtigen über die gewerbliche bzw. freiberufliche Nutzung eines Teils der erworbenen Immobilie im Fragebogen zur Einheitsbewertung des Grundbesitzes (§ 28 BewG) als relevanten Anhaltspunkt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Kenntnis anderer Dienststellen der Finanzverwaltung der jeweils entscheidungsbefugten Dienststelle nur eingeschränkt zugerechnet werden kann (vgl. im vorstehenden Kontext etwa FG Rheinland-Pfalz vom 21.06.2004 – 5 K1539/03).

In der Praxis sollten die umfangreichen Verwaltungsanweisungen zur Frage der unternehmerischen Zuordnung beachtet werden (Abschnitt 15.2c UStAE 2022).

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