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Neues zur Besteuerung von Dividenden aus sog. Streubesitzbeteiligungen (2)

30/11/2020
| Frank Behrenz
Neues zur Besteuerung von Dividenden aus sog. Streubesitzbeteiligungen (2)

In der Ausgabe März 2013 dieses Newsletters hatten wir über die Einführung der vollen Körperschaftsteuerpflicht von Dividenden oder anderen steuerpflichtigen Bezügen i.S.v. § 8 b Abs. 1 KStG berichtet, soweit diese nach dem 28.02.2013 von einer deutschen Kapitalgesellschaft oder sonstigen Körperschaft auf eine Beteiligung gezahlt werden, die weniger als 10 % beträgt (sog. Streubesitzbeteiligung). Grund dieser Verschärfung war, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 20.10.2011 (C 284/09) den Ausschluss ausländischer Körperschaften von der 95 %-igen Steuerfreiheit von Dividenden (§ 8b Abs. 4 KStG) als unionrechtswidrig beanstandet hatte. Nach heftigen parlamentarischen Diskussionen wurde die Gleichbehandlung mit Gesetz vom 21.03.2013 aus haushaltspolitischen Gründen durch Einführung einer Steuerpflicht auch für inländische Körperschaften wiederhergestellt. Diese Steuererhöhung wirkte sich für einen Teil der inländischen Körperschaften auch auf die Gewebesteuer aus, da das sog. Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG) eine Gewerbesteuerfreiheit von Dividenden erst ab einer Beteiligung von mindestens 15 % voraussetzt. Die hiergegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Ende August dieses Jahres veröffentlichten Urteil vom 18.12.2019 (BFH I R 29/17) zurückgewiesen, da eine beantragte Ausdehnung der 95 %-igen Steuerbefreiung für ausländische Anteilseigner über das hinausgehen würde, was der EuGH in seinem vorgenannten Urteil gefordert hatte und was nach der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sowie den Art. 10 Abs. 2 OECD-MA entsprechenden Regelungen in den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorgesehen ist.

In einem am 17.11.2020 veröffentlichten Beschluss vom 20.05.2020 (2 K 283/16) hat nun jedoch das Finanzgericht (FG) Köln im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Voraussetzungen für die Ermäßigung deutscher Kapitalertragsteuer auf Streubesitzdividenden an Anteilsinhaber, die in anderen EU-Staaten ansässig sind, mit der Kapitalverkehrsfreiheit, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem sog. Prinzip der praktischen Wirksamkeit von EU-Recht vereinbar sind. Die nach den innerstaatlichen Vorschriften deutschen Rechts anfallende Quellensteuer auf Dividenden (25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag = 26,375 %) wird ausländischen Anteilsinhabern auf Antrag (vor Ausschüttung) im Wege der Freistellung bzw. (nach Ausschüttung) im Wege der Erstattung nur dann ermäßigt, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 KStG erfüllt sind. Dies setzt unter anderem voraus, dass die ausländische Steuerbehörde im Ansässigkeitsstaat des Anteilsinhabers bescheinigt, dass die deutsche Quellensteuer auf die Dividende beim Gläubiger oder einem unmittelbar oder mittelbar am Gläubiger beteiligten Anteilseigner nicht angerechnet oder von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden kann.

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