Neues zur Besteuerung des Erwerbs eigener Anteile einer GmbH durch die Gesellschafter
Beabsichtigen Gesellschafter einer GmbH, Geschäftsanteile von Mitgesellschaftern zu übernehmen, kann die in der Gesellschaft vorhandene Ertragskraft und Liquidität gegebenenfalls dazu genutzt werden, die Finanzierung der Übernahme der Geschäftsanteile dadurch zu erleichtern, dass in einem ersten Schritt die Gesellschaft die Geschäftsanteile von den ausscheidenden Gesellschaftern erwirbt und in einem zweiten Schritt diese zu einem späteren Zeitpunkt an die verbleibenden Gesellschafter übertragen werden.
In der Handelsbilanz der GmbH ist der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen und gegebenenfalls mit freien Rücklagen zu verrechnen (§ 272 Abs. 1a HGB), nach Übertragung der eigenen Anteile entfällt dieser Ausweis (§ 272 Abs. 1b HGB). Solange die GmbH eigene Geschäftsanteile hält, ruhen in Analogie zu § 71b AktG die sich hieraus ergebenden Stimm- und Gewinnbezugsrechte.
Das Finanzgericht (FG) Münster hatte in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 29.10.2025 (9 K 1180/22 Kap) zu entscheiden, welche steuerliche Folgen die unentgeltliche Übertragung eigener Geschäftsanteile an einen verbleibenden Gesellschafter hat. Das Finanzamt hatte im Streitfall eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angenommen und von der klagenden Gesellschaft Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % nebst 5,5 % Solidaritätszuschlag hierüber (= Gesamtbelastung 26,375 %) bezogen auf den Verkehrswert der Geschäftsanteile gefordert. In Übereinstimmung mit einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem Verfahren auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG Baden-Württemberg (5 K 2301/21) vom 13.5.2025 (VIII B 33/24) hat das FG Münster entschieden, dass der Gesellschafter durch die unentgeltliche Übertragung des Geschäftsanteils einen Vermögensgegenstand erhält, und daher auf Gesellschafterebene dem Grunde nach eine vGA im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG angenommen. Ob gleichzeitig auf Ebene der Gesellschaft eine vGA im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung vorliege, sei in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Der BFH hatte aus verfahrensrechtlichen Gründen nur über das Vorliegen einer vGA dem Grunde nach, nicht jedoch über die Höhe der vGA zu entscheiden, aber in einem obiter dictum darauf hingewiesen, dass es im Gesamtergebnis nicht zu einer Mehrfachbesteuerung kommen dürfe, etwa dadurch, dass bei Anteilsübernahme eine vGA und bei einer späteren Weiterübertragung ein Veräußerungsgewinn auf der Basis fehlender Anschaffungskosten besteuert wird.
Nach Auffassung des FG Münster war im Streitfall die vGA an den Alleingesellschafter mit EUR 0,00 zu bewerten, da sich durch den Erwerb der Anteile bei einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis dessen rechtliche und wirtschaftliche Position gegenüber der Gesellschaft und Dritten nicht verändert hätte. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird der BFH voraussichtlich im Rahmen der wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen Revision prüfen.