Neues zum Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften (IV) | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Neues zum Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften (IV)

31/10/2018
| Frank Behrenz
Novedades en la deducción del IVA soportado en manos de empresas holding (IV)

In den Ausgaben April 2013, März 2014 und März 2016 dieses Newsletters hatten wir über die Entwicklung der Rechtsprechung zu Fragen des Vorsteuerabzugs bei Holdinggesellschaften berichtet. Hiernach ist der bloße Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen keine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinne, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die Erbringung von steuerpflichtigen Leistungen gegenüber den Tochtergesellschaften, wie z.B. Dienstleistungen, ist allerdings eine solche wirtschaftliche Aktivität, sodass die damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge aus Rechnungen für von der Holdinggesellschaft bezogenen Leistungen anderer Unternehmer abzugsfähig sind, soweit diese direkt und unmittelbar mit diesen Leistungen zusammenhängen.

In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 05.07.2018 (C-320/17) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass auch die Vermietung eines Gebäudes an Tochtergesellschaften als wirtschaftliche Aktivität zu qualifizieren ist, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese steuerpflichtig erfolgt. Nach deutschem Umsatzsteuerrecht ist dies der Fall, wenn die Holdinggesellschaft unter den Voraussetzungen von § 9 UStG auf gesetzlich vorgesehene Steuerfreiheit der Vermietung von Immobilien verzichtet, da dann der ansonsten geltende Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug entfällt.

Hieraus lässt sich schließen, dass auch die steuerpflichtige Überlassung von anderen materiellen (z.B. Kfz) und immateriellen (z.B. Know-How) Wirtschaftsgütern an Tochtergesellschaften zum Vorsteuerabzug berechtigt. In einem weiteren Urteil vom 17.10.2018 (C-249/17 – Ryanair) bestätigt der EuGH, dass eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach den vorstehenden Grundsätzen selbst dann bestehen kann, wenn ursprünglich geplante steuerpflichtige Leistungen an eine Tochtergesellschaft niemals erbracht werden, weil es zu einem ursprünglich geplanten Beteiligungserwerb nicht kommt. Denn die relevante wirtschaftliche Tätigkeit beginne bereits mit Vorbereitungshandlungen.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!