Neues zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Immobilien (III)
In den Ausgaben März 2013 und Januar 2014 dieses Newsletters hatten wir bereits über mehrere Streitpunkte im Zusammenhang mit der Frage berichtet, was der im deutschen Steuerrecht maßgebliche Aufteilungsschlüssel beim Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gebäude ist und unter welchen Voraussetzungen sowie in welchem Umfang ein Vorsteuerabzug der Vergangenheit nach § 15a UStG wegen Änderung der Verhältnisse zu berichtigen ist.
Mit Urteil vom 10.08.2016 (BFH XI R 31/09) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun seine Folgerungen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 09.06.2016 (EU:C:2016:417 – Rechtssache Rey Grundstücksgemeinschaft GbR) gezogen, welches in verschiedenen Detailfragen Interpretationsspielräume gelassen hatte. Klargestellt hat der BFH nun, dass auch nach Ergehen des vorgenannten EuGH-Urteils (a) alle Vorsteuerbeträge grundsätzlich nach einem einheitlichen Schlüssel für das Gesamtgebäude aufzuteilen sind und diese (b) dann nicht nach dem Flächenschlüssel sondern nach dem sog. objektbezogenen Umsatzsteuerschlüssel aufzuteilen sind, wenn entweder erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen oder eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel aus sonstigen Gründen nicht präziser und damit sachgerechter ist, was jeweils vom Steuerpflichtigen zu begründen und nachzuweisen ist. Klargestellt hat der BFH abschließend, dass auch eine Gesetzesänderung (in diesem Fall die Einführung von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG, der als Aufteilungsmaßstab grundsätzlich den Flächenschlüssel vorschreibt) zu einer Änderung der Verhältnisse und damit zu einer Pflicht der Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Sinn von § 15a UStG führen kann und dem weder die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes noch das verfassungsmäßige Rückwirkungsverbot entgegenstehen.