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Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz 2015

30/11/2015
| Frank Behrenz
Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz 2015

Das Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015 (BGBL 2015 I, 1834) enthält im Bereich der direkten Steuern insbesondere folgende Änderungen:

  1. In der Ausgabe Mai 2015 dieses Newsletters hatten wir über die Unionsrechtswidrigkeit der Reinvestitionsvergünstigungen von § 6b EStG berichtet. Diese wird nun durch Einfügung eines neuen Absatzes 2a in § 6b EStG beseitigt, der zugunsten des Steuerpflichtigen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anwendbar ist (§ 52 Abs. 14 Satz 1 EStG). Auf Antrag kann daher bei einer beabsichtigten Investition in der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden. Das gilt auch dann, wenn eine solche Investition bereits im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung erfolgt ist, wobei in diesem Fall der Antrag nur im Jahr der Veräußerung gestellt werden kann (§ 6b Abs. 2a Satz 2 EStG).
  2. In den Ausgaben April und Oktober 2012 dieses Newsletters hatten wir über Einschränkungen der Nutzung des steuerlichen Verlustabzugs von Kapitalgesellschaften im Fall von Anteilsübertragungen nach § 8 c KStG, insbesondere bei konzerninternen Restrukturierungen berichtet. Die sog. Konzernklausel (§ 8 c Abs. 1 Satz 5 KStG) wird nun gesetzlich erweitert, wobei die Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen rückwirkend auf alle Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 anzuwenden sind (§ 34 Abs. 6 KStG neue Fassung). Verluste können daher künftig im Konzernverbund vor allem auch auf die Muttergesellschaft übertragen werden, wobei entgegen der bisherigen Auffassung der deutschen Finanzverwaltung auch natürliche Personen, Personengesellschaften und auch juristische Personen, die kraft Rechtsform keine Anteilsinhaber haben (z.B. Stiftungen), zum Kreis der begünstigten Mutterunternehmen zählen.
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