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Neuer Anstoß für Bußgeldverfahren wegen nicht fristgerechter Hinterlegung des Jahresabschlusses

31/05/2021
| Christian Krause Moral
Neuer Anstoß für Bußgeldverfahren wegen nicht fristgerechter Hinterlegung des Jahresabschlusses

Das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz („Gesetz“) beinhaltet einen Artikel (283), welchem historisch gesehen keine große Bedeutung beigemessen wurde, da er in der Praxis entweder nicht oder nur sehr restriktiv angewandt wurde. Dieser Artikel sieht verschiedene Geldstrafen (bis zu 300.000 Euro) für Unternehmen vor, die ihre Jahresabschlüsse nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist hinterlegt haben.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass alle Gesellschaften, einschließlich inaktiver, d.h. steuerrechtlich keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Gesellschaften, verpflichtet sind, (i) ihren Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu erstellen, (ii) ihn innerhalb von sechs Monaten nach Ende desselben durch Gesellschafterbeschluss festzustellen und schließlich (iii) innerhalb eines Monats nach dieser Feststellung den Jahresabschluss beim Handelsregister einzureichen. Bisher bestand die bei Nichthinterlegung des Jahresabschlusses innerhalb des laufenden Jahres häufigste Praxis darin, anstelle der Bestimmungen des Artikels 283 die nicht-wirtschaftliche Sanktion des Artikels 282 des Gesetzes anzuwenden, was zur sofortigen Sperrung der Registerseite der Gesellschaft führte und somit die Eintragung bestimmter Gesellschaftsbeschlüsse verunmöglichte. Der „Geldbeutel“ der Gesellschaft blieb entsprechend unangetastet, so dass sich die Unternehmen in der Regel nicht gedrängt fühlten, ihre Jahresabschlüsse zu hinterlegen, es sei denn, sie benötigten die Eintragung eines Gesellschafterbeschlusses. Folglich sind viele dieser „schlafenden“ Gesellschaften de facto sanktionslos geblieben.

In Anbetracht der pandemiebedingt gestiegenen finanziellen Bedürfnisse des Staates trat am vergangenen 31. Januar das Königliche Dekret 2/2021 vom 12. Januar, der die Durchführungsverordnung zum Gesetz 22/2015 vom 20. Juli 2015 über die Rechnungsprüfung („Verordnung“) genehmigt, in Kraft. Die zehnte und elfte Schlussbestimmung der Verordnung lassen den „vergessenen“ Artikel 283 des Gesetzes hochaktuell werden, da sie eine enge Zusammenarbeit zwischen den Handelsregistern, dem Institut für Buchhaltung und Rechnungsprüfung und – wie könnte es anders sein – dem Finanzamt vorsehen, um diejenigen „schlafenden“ Gesellschaften zu verfolgen, die ihre Jahresabschlüsse zumindest in den letzten drei Jahren (Verjährungsfrist) nicht hinterlegt haben.

Trifft einer der vorgenannten Fälle auf Ihr Unternehmen zu, empfehlen wir Ihnen, die noch ausstehenden Jahresabschlüsse einzureichen oder die Gesellschaft aufzulösen, da zu erwarten ist, dass die Anwendung der Sanktionsregelung vom Einzelfall zur systematischen Praxis übergehen wird. Nicht zu vergessen ist, dass die Nichteinreichung des Jahresabschlusses auch die persönliche Haftung der Mitglieder des Verwaltungsorgans nach sich ziehen kann.

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