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Neue Vorschriften für Rechnungsstellung Veri*factu

29/02/2024
| Michael Lochmann
Neue Vorschriften für Rechnungsstellung Veri*factu

Am 6. Dezember 2023 hat der spanische Staatsanzeiger (BOE) das Königliche Gesetzdekret 1007/2023 vom 5. Dezember veröffentlicht, mit dem die Verordnung zur Festlegung der Anforderungen an EDV-Systeme und Programme für die Rechnungsstellung von Unternehmern und Freiberuflern sowie zur Standardisierung der Formate von Rechnungen verabschiedet wurde, die so genannte "Verordnung Veri*factu".

Diese Verordnung entwickelt den Inhalt des Gesetzes 11/2021 über Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Steuerhinterziehung in Bezug auf die Verfahren für die Rechnungsstellung weiter, um die Standardisierung der EDV-Systeme und Programme zur Rechnungsstellung zu gewährleisten und so die nachträgliche Änderung von Rechnungen nach ihrer Ausstellung zu verhindern.

Die Verordnung zielt darauf ab, die Art und Weise festzulegen, in der die von EDV-Systemen erstellten Rechnungsaufzeichnungen den gesetzlichen Anforderungen an Integrität, Aufbewahrung, Zugänglichkeit, Lesbarkeit, Rückverfolgbarkeit und Unveränderbarkeit entsprechen müssen, um so die sogenannte "Dual-Use-Software“ zu vermeiden, die teilweise zur Verschleierung von Umsätzen verwendet wird. Zu diesem Zweck legt das Gesetzesdekret Vorschriften zur Aufzeichnung von Rechnungen mit einem bestimmten Format und einer bestimmten Struktur fest, denen bestimmte IT-Sicherheitselemente hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass diese Aufzeichnungen nach der Erstellung nicht mehr verändert werden können. Die Verordnung sieht auch die Möglichkeit vor, dass die Steuerpflichtigen der Finanzverwaltung freiwillig und automatisch alle mit EDV-Systemen erstellten Rechnungsbelege elektronisch übermitteln können.

Die neue Regelung gilt für alle Unternehmer und für alle ihre Umsätze, mit Ausnahme derjenigen Unternehmer, die bereits dem sog. Real-Time-Reporting (SII) unterliegen oder denjenigen, die nicht zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet sind. Die Vorschrift gilt für ganz Spanien mit Ausnahme der sog. steuerlichen Foralgebiete (Navarra, Guipúzcoa, Vizcaya und Álava).

Diese Verordnung ist mit dem Entwurf der Verordnung über die elektronische B2B-Rechnungsstellung vereinbar, der sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet. Die EDV-Systeme der Unternehmen müssen vollständig an beide Änderungen angepasst werden.

Die Verordnung trat am 7. Dezember 2023 in Kraft und legt fest, dass die Steuerpflichtigen ihre EDV-Systeme bis zum 1. Juli 2025 an die neuen Funktionen und Anforderungen angepasst haben müssen.

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