Neue Verpflichtungen für Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsschutz aufgrund extremer Wetterbedingungen (Hitzewellen) | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Neue Verpflichtungen für Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsschutz aufgrund extremer Wetterbedingungen (Hitzewellen)

31/05/2023
| Sandra Schramm
Neue Verpflichtungen für Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsschutz aufgrund extremer Wetterbedingungen (Hitzewellen)

Nach den statistischen Angaben stieg die Anzahl der Todesfälle aufgrund extremer Hitze im vergangenen Jahr in Spanien um ein Fünfaches gegenüber dem Jahr 2015. Davon betroffen waren Arbeitnehmer, die in Außenbereichen bei  Wetterverhältnissen wie extremer Hitze mit Temperaturen bis zu 46 Grad tätig waren.  

Dieser Umstand hat den spanischen Gesetzgeber dazu veranlasst, die Anforderungen an den Arbeitsschutz anzupassen. Mit dem Königlichen Gesetzesdekret 4/2023 vom 11. Mai wurde daher das Königliche Dekret 486/1997 vom 14. April angepasst, welches die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz regelt. 

Arbeitgeber werden daher ab Inkrafttreten des Gesetzes dazu verpflichtet, die in ihren Unternehmungen bestehenden Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu überprüfen und entsprechend anzupassen. Konkret besteht eine Verpflichtung, dass bei Arbeitsplätzen, die sich im Freien befinden bzw. welche  nicht überdacht werden können, geeignete Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Arbeitnehmer "vor jeglicher Gefährdung durch ungünstige Witterungsbedingungen, einschließlich extremer Temperaturen" zu schützen.

Die Anpassung ist aus dem Blickwinkel der Gefährdungslage zu beurteilen, bei der die Tätigkeit und die persönlichen Eigenschaften eines jeden Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Sofern der angemessene Schutz des Arbeitnehmers danach nicht gewährleistet werden kann, besteht für die Tagesstunden extremer Hitze ein Arbeitsverbot. Im Falle des Verstoßes gegen diese Bestimmungen können Arbeitgeber mit einer Geldbuße von bis zu 983.736 EUR belegt werden. 

Des weiteren wurde die Verpflichtung einer Arbeitszeitanpassung, einschließlich Arbeitszeitverkürzung eingeführt, sofern das staatliche Wetteramt Warnmeldungen in orange oder rot vor ungünstigen Wetterkonditionen herausgibt und die bisher getroffenen Präventivmaßnahmen am Arbeitsplatz nicht ausreichen. 

Diese Verpflichtungen gelten für alle Arbeitsstätten, jedoch vor allem für folgende: 

  • Verkehrsmittel, die außerhalb des Unternehmens oder der Arbeitsstätte benutzt werden, sowie Arbeitsplätze, die sich in Verkehrsmitteln befinden
  • Vorübergehende oder mobile Baustellen
  • Bergbauindustrie
  • Fischerei
  • Landwirtschaftliche Felder, Wälder  und sonstige forstwirtschaftliche Flächen

Zusammenfassung: Ab dem 12. Mai 2023 müssen Arbeitgeber ihre  Arbeitsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Wetterphänomenen wie extrem hohen Temperaturen überprüfen und entsprechend anpassen, wobei hier die persönlichen Umstände jedes Arbeitnehmers und seiner Tätigkeit zu berücksichtigen sind. In Extremfällen ist die Arbeitszeit anzupassen oder gar zu verkürzen.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!