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Neue Steuern: Tobin-Steuer und Google-Steuer

17/11/2020
| Andreu Bové
Neue Steuern: Tobin-Steuer und Google-Steuer

Am 16. Oktober wurde das Gesetz zur Finanztransaktionssteuer ("Tobin-Steuer") und das Gesetz zur Steuer auf bestimmte digitale Dienste ("Google-Steuer") im Staatsanzeiger veröffentlicht, welche innerhalb von 3 Monaten in Kraft treten sollen.

  • TOBIN-STEUER

Die Tobin-Steuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Anteilen an börsennotierten spanischen Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung von über 1 Milliarde Euro zum 1. Dezember des Vorjahres. Die Steuer wird auf jede Kauftransaktion erhoben, und der Steuerzahler ist der Käufer der Wertpapiere unabhängig von seinem Wohnsitz. Die Steuer ist unabhängig davon zu entrichten, wo der Erwerb getätigt wird und wo der Erwerber ansässig ist.

Der Steuersatz beträgt 0,2% und die Steuerbemessungsgrundlage ist der Betrag der Gegenleistung, ohne damit verbundene Ausgaben wie Vermittlungsgebühren.

Zwar ist der Steuerzahler der Käufer der Wertpapiere, der Steuerpflichtige ist jedoch unter anderem die Wertpapierfirma, das Kreditinstitut oder die Verwahrstelle. Der Steuerpflichtige muss eine Selbstveranlagung vornehmen und die Steuer über eine zentrale Wertpapierverwahrungsstelle mit Sitz in Spanien entrichten. Die Abrechnung erfolgt monatlich.

Es sind eine Reihe von Steuerbefreiungen vorgesehen, wie z.B. Akquisitionen (i), die sich aus der Ausgabe von Wertpapieren ergeben, (ii) zwischen Unternehmen, die derselben Gruppe angehören, oder (iii) die unter die besondere Regelung für die Umstrukturierung von Unternehmen im Rahmen der Körperschaftssteuer fallen.

  • GOOGLE-STEUER

Bei der Google-Steuer handelt es sich um eine Steuer auf die Bereitstellung bestimmter digitaler Dienstleistungen für in Spanien ansässige Nutzer. Dabei handelt es sich um folgende Dienstleistungen: Online-Werbung, Übermittlung von User-Daten (die durch die von den Usern auf digitalen Schnittstellen ausgeführten Aktivitäten generiert werden) und Online-Vermittlung.

Es wird davon ausgegangen, dass eine Dienstleistung in Spanien erbracht und dort besteuert wird, wenn sich der Nutzer dort befindet (z.B. aufgrund seiner IP-Adresse).

Der Steuersatz beträgt 3% und die Bemessungsgrundlage ist der Betrag des Einkommens, ohne Mehrwertsteuer, aus digitalen Dienstleistungen in Spanien.

Steuerzahler sind Unternehmen oder Unternehmensgruppen mit (i) einem weltweiten Umsatz von über 750 Millionen Euro und (ii) einem Einkommen in Spanien aus der Bereitstellung bestimmter digitaler Dienste von über 3 Millionen Euro. In beiden Fällen bezieht sich die Zahl auf das vorangegangene Kalenderjahr.

Die Abrechnung erfolgt monatlich.

Nicht betroffen sind u.a. Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen, die online über die Website des Anbieters dieser Waren oder Dienstleistungen abgeschlossen werden, wenn der Anbieter nicht als Vermittler auftritt (d.h. E-Commerce), Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen, die zwischen Nutzern stattfinden, oder Lieferungen von Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, die von beaufsichtigten Finanzinstituten kontrolliert werden.

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