Neue Rechtsprechung zur Umsatzsteuer bei Veranstaltungen im Amateursport
Unser Land zeichnet sich durch eine glühende Begeisterung für den Sport aus, sowohl den Profisport als auch den Amateursport, die in der jüngsten Vergangenheit in mehreren Arenen mit Erfolgen belohnt wurden. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang auch die jüngste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs von Madrid zur Umsatzsteuer bei Amateursportveranstaltungen. Der Autor dieses Beitrags konnte in einem solchen Fall das Verfahren gegen die spanischen Steuerbehörden führen.
Gegenstand des Verfahrens war u.a. der Umsatzsteuersatz, der auf den Verkauf von Teilnahmerechten an Amateurmotorradrennen auf dafür ausgelegten spanischen Rennstrecken anwendbar ist. Die Veranstaltungen richteten sich an Personen, die als Fahrer bei diesen Amateurrennen antraten, und umfassten auch Versicherung, medizinische Versorgung, Training, Unterstützung, etc. Das Unternehmen, welches die Veranstaltungen organisierte, beantragte bei der spanischen Generaldirektion Steuern (DGT) eine verbindliche Auskunft zum auf die genannten Leistungen anwendbaren Steuersatz.
Die Vielfalt der genannten Leistungen wurde zwar als „Amateursportveranstaltung“ klassifiziert, jedoch wiesen die spanischen Steuerbehörden die Anwendung des reduzierten Umsatzsteuersatzes (10%) trotz entsprechender gesetzlicher Regelung ab, da sich der reduzierte Satz nach ihrer Auffassung nicht auf die Organisation von Sportveranstaltungen oder -wettkämpfe erstreckte, sondern nur auf die Zugangsrechte zu den genannten Veranstaltungen.
Im Rahmen einer Steuerinspektion erhob die Klägerin Einspruch gegen die Entscheidung der Steuerbehörde und argumentierte, dass das spanische Umsatzsteuergesetz nicht bestimme, dass der reduzierte Satz lediglich auf den Verkauf der Eintrittskarten Anwendung fände, da die Vorschriften nach Art. 3 des spanischen Zivilgesetzbuches auszulegen seien, also nach ihrem Wortlaut. Offenkundig war dabei für den Autor dieses Beitrags, dass der entsprechende Artikel (Art. 91 des spanischen Umsatzsteuergesetzes) die Anwendung der reduzierten Umsatzsteuersätze nicht ausdrücklich auf den Verkauf von Eintrittskarten oder Zuschauertickets für diese Veranstaltungen beschränkte. Zudem zeige sich beim Vergleich mit anderen Regelungen der reduzierten Umsatzsteuersätze und der entsprechenden Auslegung der DGT (z.B. Messen und Ausstellungen) ein gesetzeswidriger Auslegungsunterschied, der zudem mit einer Wettbewerbsverzerrung einhergehe.
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs von Madrid ist noch nicht rechtskräftig; die spanische Steuerbehörde kann die Entscheidung beim Obersten Gerichtshof von Spanien noch anfechten, da damit eine Änderung der Auslegung der DGT und ein Einnahmenverlust für den spanischen Staat einhergeht. Wir hoffen jedoch, dass sich dies nicht einstellt und die neue Auslegung beibehalten wird und damit Amateursportveranstaltungen gefördert werden, die sich derart positiv auf unsere Gesellschaft auswirken.