Neue Rechtsprechung zur Überlassung von Firmenwagen in Spanien
Zu den beliebtesten Sachzuwendungen auf dem spanischen Arbeitsmarkt gehört neben den allseits bekannten Essensmarken die Überlassung von Firmenfahrzeugen an Angestellte, insbesondere an solche, die eine leitende Position ausüben oder im Vertrieb tätig sind.
So seltsam dies erscheinen mag, wurde die Überlassung von Firmenwagen an Angestellte bisher von den spanischen Finanzbehörden und -gerichten (auch dem spanischen zentralen Finanzgericht TEAC) als umsatzsteuerpflichtige Transaktion eingestuft, entsprechend dem Anteil der privaten Nutzung des Fahrzeugs. In der Praxis führt dies dazu, dass der Unternehmer dem Angestellten diese Sachzuwendung in Rechnungen stellen muss, einschließlich der entsprechenden Umsatzsteuer. Die Schwierigkeiten, die diese Auslegung der spanischen Steuerbehörden für die Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Unternehmen mit sich bringt, liegen auf der Hand, und das auf einem ohnehin bereits angespannten spanischen Arbeitsmarkt.
Ohne in Plattitüden verfallen zu wollen, gilt hier: „Uns bleibt immer noch Europa“. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Rechtsprechung zu dieser Thematik nachdrücklich festgestellt, dass dann eine umsatzsteuerpflichtige entgeltliche Transaktion vorliegt, wenn (i) eine direkte Beziehung zwischen der Leistungserbringung (hier: Fahrzeugüberlassung) und der im Gegenzug erhaltenen Gegenleistung besteht und (ii) diese in Geld ausdrückbar ist. Abweichend von der Praxis der spanischen Verwaltung führt nach Auffassung des EuGH eine Sachzuwendung, die sich bei der Bereitstellung eines Firmenwagens einstellt, somit nicht automatisch zum Anfall der Umsatzsteuer.
Die Rechtsprechung des TEAC gründete jedoch auf eben diese Sachzuwendung, um zu begründen, dass dieser Anteil am Gehalt in der Umsatzsteuer zu versteuern wäre. Allerdings sah sich der TEAC angesichts der obigen Auslegung des EuGH gezwungen, seine Einschätzung anzupassen, die für die spanischen Steuerbehörden wiederum bindend ist.
Daher ist nunmehr von den spanischen Steuerbehörden im Rahmen einer Steuerprüfung zu untersuchen, ob eine direkte Beziehung zwischen der Fahrzeugüberlassung und den Leistungen des Arbeitnehmers besteht – diese Voraussetzung scheint a priori in den meisten Fällen erfüllt – und dass der Unternehmer von dem Arbeitnehmer eine in Geld wirtschaftlich ausdrückbare Gegenleistung erhält. Zur Erfüllung dieser zweiten Voraussetzung muss nachgewiesen werden, dass der Angestellte auf einen Teil seines Barlohns verzichtet, dass dieser dem Unternehmer mietähnliche Zahlungen leistet oder dass alternativ ausdrücklich vereinbart wurde, dass die von dem Angestellten geleistete Arbeit finanziell der Überlassung des Firmenwagens entspricht.
Wir begrüßen diese Neueinschätzung der spanischen Gerichte und Behörden und hoffen, dass dies zu einer größeren Vertragsfreiheit für Unternehmer und Arbeitnehmer führt, um zu entscheiden in welchem Maß diese Nebenleistungen umsatzsteuerpflichtig sein könnten.