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Neue Rechtsprechung in Sachen Übertragung einer Betriebseinheit

30/11/2015
| Michael Fries
Neue Rechtsprechung in Sachen Übertragung einer Betriebseinheit

Durch das königliche Gesetzesdekret 11/2014 vom 5. September – bestätigt durch Gesetz 9/2015- wurde in Artikel 146 bis Insolvenzgesetz die Übertragung von Betriebseinheiten im Konkurs neugeregelt. Ziel der Reform war es, Rechtssicherheit zu schaffen und die Übertragung von Betriebseinheiten zu fördern, um so die Erhaltung der unternehmerischen Aktivität zu gewährleisten.


Die gesetzliche Regelung löst verschiedene Fragen, wie die Möglichkeit der zwingenden Überführung von Vertragsverhältnissen. Hierbei konzentrieren wir uns auf den schwierigen Komplex der Übernahme von Forderungen. Grundsatz bleibt, dass der Verkauf einer Bertriebseinheit nicht die Übernahme von Schulden bedeutet. Allerdings hat der Gesetzgeber hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Forderungen und der zu Gunsten der Sozialversicherungsbehörden von einem Unternehmensübergang ausgegangen werden muss. D.h. dass diese Schulden auf den Erwerber übergehen. Allerdings steht es im Ermessen des Insolvenzrichters die Haftung des Erwerbers bezüglich der durch den Gehaltsausfallfonds (FOGASA) geleisteten Gehalts- und Abfindungszahlungen zu beschränken. Bereits in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2015 hatte der EuGH den Mitgliedsstaaten erlaubt, einen Erwerber von der Übernahme von Schulden gegenüber der Sozialversicherungsbehörden und arbeitsrechtlicher Natur zu befreien, ohne dass der spanische Gesetzgeber allerdings von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte. Ergänzend hatte der spanische Tribunal Supremo in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 2014 klargestellt, dass die Arbeitsgerichte und nicht die Insolvenzgerichte für die Entscheidung über die Rechtsfolgen eines Unternehmensübergangs in der Insolvenz sind.

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