Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 145 März 2026 | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 145 März 2026

29/05/2026
| Michael Lochmann
Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 145 März 2026

Mit dem BOICAC 145 aus März 2026 (publiziert am 22.4.2026) hat das spanische ICAC erneut mehrere praxisrelevante Rechtsauskünfte veröffentlicht, die für Unternehmensgruppen, Industrieunternehmen sowie Handels- und Immobiliengesellschaften von erheblicher Bedeutung sind.

Rechtsauskunft 1 behandelt die Sacheinlage von Beteiligungen durch natürliche Personen in eine Holdinggesellschaft. Das ICAC bestätigt, dass bei Vorgängen unter gemeinsamer Beherrschung nicht auf den Verkehrswert, sondern auf die Buchwerte bzw. konsolidierten Eigenmittel abzustellen ist: Im konkreten Fall durfte die Holding die eingebrachte Beteiligung daher nicht mit 80 Mio. EUR, sondern lediglich mit dem konsolidierten Nettovermögen von 35 Mio. EUR aktivieren. Die Differenz ist erfolgsneutral über Rücklagen bzw. die Kapitalrücklage zu erfassen. Damit stärkt das ICAC erneut das Prinzip der Buchwertfortführung bei konzerninternen Umstrukturierungen.

In der Rechtsauskunft 2 verneint das ICAC die Aktivierung von Fremdvergabekosten, die dadurch entstehen, dass eine bestehende Maschine vorübergehend ausgelagert werden muss, um Platz für eine neue Anlage zu schaffen. Die Kosten der ausgelagerten Produktionsprozesse gelten nicht als direkt zurechenbare Anschaffungskosten der neuen Maschine und sind daher sofort als Aufwand zu erfassen.

Praxisrelevant ist auch die Rechtsauskunft 3 zu Abbruchmaterialien im Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen: werden bei Umbau- oder Rückbauarbeiten Materialien wie Eisen oder Installationen verkauft, mindern die daraus erzielten Erlöse die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Immobilie, sofern die Arbeiten notwendig waren, um das Objekt betriebsbereit zu machen.

Besondere Aufmerksamkeit verdient auch die Rechtsauskunft 4 zu Werbe- und Promotionsartikeln: Rohstoffe und Materialien, die ausschließlich zur Herstellung kostenlos verteilter Muster oder zu Vorführzwecken bestimmt sind, dürfen nicht als Vorräte aktiviert werden. Nach Auffassung des ICAC handelt es sich wirtschaftlich unmittelbar um Marketingaufwand. Die Kosten sind deshalb erfolgswirksam als „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Die in der Praxis gelegentlich verwendete Methode, zunächst Vorräte zu aktivieren und gleichzeitig vollständig wertzuberichtigen, wird ausdrücklich verworfen.

Schließlich präzisiert die Rechtsauskunft 5 die Pflicht zur Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung (EINF – Estado de Información no Financiera; in der deutschen Übersetzung: NFE – Nichtfinanzielle Erklärung) bei neu gegründeten Gesellschaften. Überschreitet eine Gesellschaft bereits im ersten Geschäftsjahr mehr als 250 Arbeitnehmer sowie die weiteren relevanten Schwellenwerte, entsteht die Pflicht zur Erstellung des EINF unmittelbar, ohne dass zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre abgewartet werden müssen.

Die neuen Rechtsauskünfte bestätigen einmal mehr die Tendenz des ICAC, wirtschaftliche Betrachtungsweise und Vorsichtsprinzip konsequent über formale Gestaltungsspielräume zu stellen.

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!