Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 131
Am 31.10.22 hat das spanische ICAC auf seiner Webseite vier neue Rechtsauskünfte zum Rechnungswesen aus dem BOICAC 131 vom September 2022 veröffentlicht. Im Folgenden fassen wir die Rechtsauskunft 3 zusammen:
Rechtsauskunft 3: Verbuchung des Betrages, den eine Konzessionsgesellschaft zur Wiederherstellung des wirtschaftlichen Gleichgewichts einer Konzession nach den restriktiven Maßnahmen infolge von COVID-19 erhält.
Die Rechtsauskunft betrifft eine öffentliche Infrastrukturkonzessionsgesellschaft, die ihre Jahresabschlüsse gemäß dem branchenspezifischen Kontenrahmen (PGC) für öffentliche Infrastrukturkonzessionsgesellschaften aufstellt.
In Übereinstimmung mit dessen Vorschriften hat das Unternehmen festgestellt, dass es sich bei der Konzessionsvereinbarung um ein gemischtes Modell handelt, bei dem sowohl ein finanzieller Vermögenswert als auch ein immaterieller Vermögenswert getrennt erfasst werden. Das Unternehmen hat den finanziellen Vermögenswert für das Recht auf die bedingungslos garantierte Gegenleistung und den immateriellen Vermögenswert für die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert der gelieferten Infrastruktur und dem finanziellen Vermögenswert erfasst. Folglich werden nach der Bereitstellung der Infrastruktur ausschließlich Erlöse aus dem "Recht zur Erhebung künftiger Tarife" erzielt.
Das Unternehmen hatte einen Antrag auf wirtschaftliche Neuordnung der Konzession gemäß Artikel 34 des RDL 8/2020 vom 17. März gestellt, der vorsieht, dass "die durch COVID-19 geschaffene De-facto-Situation und die vom Staat, den autonomen Gemeinschaften oder der lokalen Verwaltung ergriffenen Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung dem Konzessionsinhaber das Recht geben, das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags wiederherzustellen, indem [...] die ursprüngliche Laufzeit um bis zu 15 % verlängert oder die wirtschaftlichen Klauseln des Vertrags geändert werden". Die Verwaltung erklärte sich bereit, das Unternehmen für die geringeren Erlöse aus dem Verkauf von Fahrkarten aufgrund der restriktiven Maßnahmen des Alarmzustandes in der Zeit vom 15.03. bis 20.07.20 zu entschädigen, wobei im Gegenzug die geringeren Kosten des Konzessionsinhabers in diesem Zeitraum abgezogen wurden.
In der Rechtsauskunft wird die Frage der korrekten Bilanzierung der von der Verwaltung erhaltenen Entschädigung aufgeworfen und insbesondere, ob die Ereignisse als Vertragsänderung gemäß der Ansatz- und Bewertungsvorschrift (NRV) 14 "Erlöse aus Verkäufen und Dienstleistungen" des PGC behandelt werden müssen oder stattdessen die NRV 18 "Erhaltene Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse" zur Anwendung kommt, was eine Verbuchung des Betrages in der Gewinn- und Verlustrechnung zur Folge hätte.
Das ICAC kommt zu dem Schluss, dass eine angemessene Bilanzierung in einem ersten Schritt voraussetzt, die von der Entschädigung betroffenen Geldflüsse zu identifizieren, wobei das bei der erstmaligen Erfassung der erhaltenen Gegenleistung angewandte Zuordnungskriterium zugrunde gelegt werden soll, falls kein anderes, offensichtlicheres Verteilungsmuster vorliegt. Sobald diese Aufteilung vorgenommen wurde, führt derjenige Teil der Verwaltungsentscheidung, der als Änderung des Vertragsgegenstandes einzuordnen ist, zu einer Umgliederung des immateriellen Vermögenswertes in eine Forderung. Falls demgegenüber die Entschädigung aber nicht als Änderung des Vertragsgegenstandes einzuordnen ist, wäre sie als Betriebskostenzuschuss im Jahresergebnis zu verbuchen; dies gilt auf jeden Fall für diejenigen Änderungen, die sich auf die betriebliche Komponente beziehen.
Die neuen Rechtsauskünfte stehen auf der Webseite des ICAC zur Verfügung.