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Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 130

30/09/2022
| Michael Lochmann
Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 130

Am vergangenen 12. Juli 2022 hat das spanische ICAC drei neue Rechtsauskünfte zum Rechnungswesen aus dem BOICAC 130 vom Juni 2022 auf seiner Webseite veröffentlicht. Nachstehend geben wir wegen ihres möglichen Interesses ausführlich die Rechtsauskunft 1 wieder:

Rechtsauskunft 1: Zur Bilanzierung einer Marketing-Aktion zur Kundengewinnung.

Die Rechtsauskunft bezieht sich insbesondere auf die korrekte Klassifizierung der Zahlung eines Digital-Marketing-Dienstes, auf den der Dienstleister mit dem Begriff „Lead“ hinweist. Das Unternehmen, das die Kosten für diese Dienstleistung trägt, gibt an, dass nach seiner historischen Erfahrung ein Prozentsatz der potenziellen Kunden, die mit dieser Dienstleistung erreicht werden, letztendlich das von ihm vertriebene Produkt erwirbt.

Hier stellt sich die Frage, ob auf der Grundlage dieser Nachweise ein Prozentsatz der angefallenen Auszahlung im Rechnungswesen auf eine der folgenden Arten berücksichtigt werden kann:

  • In Arbeit
  • Als Anschaffungskosten eines "Work in Progress"-Vertrags.

Dazu nimmt das ICAC wie folgt Stellung:

a.) Immaterielle Vermögenswerte:

Das ICAC erinnert daran, dass gemäss Absatz 1 des Registrierungs- und Bewertungsstandards (NRV) 5 – Immaterielle Vermögenswerte des PGC, in keinem Fall die durch die Gründung entstandenen Kosten, Marken, Verlagsnamen, Kundenlisten oder ähnliches, die intern erstellt wurden, als immaterielle Vermögenswerte anerkannt werden;

b.) Aktiva aus “Work in Progress“:

Für das ICAC kann die vorgenannte Auszahlung nicht als ein Vermögenswert bilanziert werden, da in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Abschnitt 2 der Bewertungsvorschrift 7 des Beschlusses vom 14. April 2015 des ICAC, Marketingkosten nicht Teil der Herstellungskosten des Produkts sind;

c.) Vertragsabschlusskosten:

Hier kommt das ICAC zu dem Schluss, dass gemäss Artikel 21. der entsprechenden RICAC-Entschliessung, die erhaltene Leistung nicht als Mehrkosten für die Vertragsanbahnung eingestuft werden kann, da ein direkter Zusammenhang zwischen den angefallenen Kosten und der Kundengewinnung nicht erkennbar ist, unbeschadet der Tatsache, dass die getätigte Auszahlung wie jede andere Werbe- oder Marketingaktion letztendlich zu einem bestimmten Prozentsatz zur Erzielung von Einnahmen beiträgt.

Die Rechtsauskunft steht auf der Webseite des ICAC zur Verfügung:
https://www.icac.gob.es/contabilidad/accion-comercial-dirigida-la-captacion-de-clientes

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