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Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 128

28/02/2022
| Michael Lochmann
Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 128

Am 1.2.2022 hat das spanische ICAC auf seiner Webseite vier neue Rechtsauskünfte zum Rechnungswesen aus dem BOICAC 128 vom Dezember 2021 veröffentlicht. Nachstehend gehen wir auf die Auskünfte 2 und 4 ein:

Rechtsauskunft 2: Unentgeltlich erhaltene Immobilie aus dem Erwerb einer anderen Sachanlage.

Eine Gesellschaft hat eine Immobilie für einen bestimmten Kaufpreis erworben und erhält aufgrund einer Werbeaktion des veräussernden Unternehmens einen weiteren Vermögensgegenstand gleicher Art (Immobilie) und mit anderer Funktionalität unentgeltlich dazu. Die Rechtsauskunft befasst sich damit, wie die unentgeltlich erhaltene Immobilie zu bilanzieren ist.

Artikel 34.2 des spanischen HGB legt fest, dass bei der Bilanzierung von Geschäftsvorgängen deren wirtschaftliche Realität und nicht nur deren Rechtsform berücksichtigt werden muss. Analysiert man den wirtschaftlichen Hintergrund des beschriebenen Vorgangs, ist der Erhalt der zweiten Immobilie eine Folge des Erwerbs der ersten Immobilie. Für die Bilanzierung muss daher der Vorgang als Ganzes, d.h. der gezahlte Kaufpreis und die dafür erhaltenen Vermögenswerte, analysiert werden. Das Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Um die Anschaffungskosten für jede Immobilie zu ermitteln, muss die Gesellschaft deshalb den gezahlten Kaufpreis auf beide Immobilien im Verhältnis der jeweils beizulegenden Zeitwerte verteilen. Die Definition des beizulegenden Zeitwerts ist in Punkt 2 der Bewertungsvorschriften des Rahmenkonzepts für die Rechnungslegung im ersten Teil des Allgemeinen Kontenrahmens (PGC) enthalten.

Rechtsauskunft 4: Über die Verpflichtung zum Ausweis der Restlaufzeiten von finanziellen Vermögenswerten in den Anhangsangaben zum Jahresabschluss.

Die Rechtsauskunft befasst sich mit der Frage, ob innerhalb der Anhangsangaben zum Jahresabschluss für finanzielle Vermögenswerte, die eine bestimmte oder bestimmbare Fälligkeit haben, weiterhin die fälligen Beträge für jedes einzelne der fünf auf den Bilanzstichtag folgenden Jahre sowie für die restlichen Jahre bis zur letzten Fälligkeit ausgewiesen werden müssen.

Mit dem neuen Wortlaut des Königlichen Dekrets 1/2021 vom 12. Januar zur Änderung des Allgemeinen Kontenrahmens (PGC) ist der Buchstabe „d) Gliederung nach Fälligkeit“ aus dem Unterabschnitt 9.2.1 „Angaben zur Bilanz“ in Abschnitt 9 „Finanzinstrumente“ zu den Anhangsangaben im dritten Teil des PGC nicht mehr enthalten.

Die Angaben zu finanziellen Verbindlichkeiten, die eine bestimmte oder bestimmbare Fälligkeit haben, werden nun jedoch ausdrücklich in Abschnitt „b) Liquiditätsrisiko“ im Unterabschnitt 9.3.2 „Quantitative Angaben“ gefordert. In Bezug auf finanzielle Vermögenswerte ist das ICAC der Auffassung, dass, auch wenn in der aktuellen Fassung des Königlichen Dekretes nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, die Restlaufzeiten weiterhin in den Anhangsangaben ausgewiesen werden müssen, damit der Jahresabschluss ein getreues Bild vermitteln kann. Der Ausweis kann im vorgenannten Unterabschnitt 9.3.2 „Quantitative Angaben“ unter Buchstabe „b) Liquiditätsrisiko“ erfolgen.

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