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Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 126

30/09/2021
| Michael Lochmann
Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 126

Das spanische ICAC hat auf seiner Webseite zwei neue Rechtsauskünfte zum Rechnungswesen aus dem BOICAC Nummer 126 vom Juni 2021 veröffentlicht:

Rechtsauskunft 1: Ergebnisverwendung bei der Gesellschafterin, wenn weder die beteiligte Gesellschaft noch die von dieser gehaltenen Beteiligungen den PGC anwenden.

Bei der Rechtsauskunft geht es um die Frage, ob für die Ermittlung des individuellen Ergebnisses  in jeder Tochtergesellschaft IFRS oder IFRS-EU angewendet werden kann und ob die Gesellschafterin, die die Ergebnisausschüttung erhält, dafür einen Konzernabschluss nach IFRS-EU aufstellen muss.

Der Fragesteller weist für bestimmte Fälle auf die praktische Schwierigkeit hin, das individuelle Ergebnis für jede Tochtergesellschaft unter einem anderen Rechnungslegungsrahmen als dem PGC und seinen Durchführungsbestimmungen zu ermitteln und die Notwendigkeit, beide Rechnungslegungsrahmen in Übereinstimmung zu bringen (beispielsweise bei Tochtergesellschaften mit Sitz im Ausland, die die landesspezifischen Rechnungslegungsvorschriften anwenden und unabhängig davon, dass die Tochtergesellschaften für Zwecke der Konsolidierung davon abweichende Abschlüsse gemäss den Rechnungslegungsvorschriften des Konzerns, wie z.B. IFRS, aufstellen).

Das ICAC kommt zu dem Schluss, dass das Ergebnis jeder Tochtergesellschaft in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Ansatz- und Bewertungsvorschrift NRV 9ª.2.4.3 des PGC entsprechend den Vorgaben des Handelsgesetzbuches, des Kapitalgesellschaftengesetzes,  des PGC und der sonstigen anwendbaren Gesetze ermittelt werden muss.

Rechtsauskunft 2: Bestandteile der Umsatzerlöse

Ein Unternehmen, das sich der Herstellung und dem Verkauf von Schuhen widmet, bezieht regelmässige Erlöse unter anderem aus den folgenden Tätigkeiten:

a) Vermietung eines Lagers
b) Dividenden aus:
- Einer 100%-igen Tochtergesellschaft, die im Schuhsektor tätig ist
- Einer assoziierten Aktiengesellschaft, an der 30% gehalten werden und die sich einem anderen Tätigkeitsbereich widmet
c) Zinserträge aus der Gewährung von Darlehen an die Tochtergesellschaft und an das assoziierte Unternehmen.

Die Rechtsauskunft behandelt die Fragestellung, ob die genannten Erlöse als Umsatzerlöse zu behandeln seien.

Das ICAC kommt zu dem Schluss, dass die Zinserträge in Übereinstimmung mit Artikel 34 des Beschlusses vom 10. Februar 2021 des ICAC nicht Teil des Betriebsergebnisses und damit keine Umsatzerlösen sind, es sei denn, sie stammen aus der gewöhnlichen Tätigkeit des Unternehmens (wie beispielsweise im Fall einer Holdinggesellschaft).

Hinsichtlich der Erlöse aus der Vermietung weist das ICAC darauf hin, dass gelegentlich verschiedene Geschäftstätigkeiten gleichzeitig durchgeführt werden, was als sog. Multi-Aktivität bezeichnet werden könne. In diesem Fall sei zu beachten, dass die durch die verschiedenen Geschäftstätigkeiten erzielten Erlöse dann Bestandteil der Umsatzerlöse sind, wenn sie regelmässig und periodisch erzielt werden und sich aus dem Wirtschaftskreislauf des Unternehmens ergeben.

Die Rechtsauskünfte stehen auf der Webseite des ICAC zur Verfügung:

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